5.3  Phase 2: Kapitalverwendung (Fallbeispiel) 

5.3.1  Investitionen (Beschaffung von Anlagegütern)

a)   Grundstück und Bauten

Der Gründer Max Muster hat - wie dargestellt (siehe Seite UNT 4120) - ein noch unbebautes Grundstück geerbt, das er für die Umsetzung seiner Geschäftsidee nutzen will.
In einem solchen Erbschaftsfall braucht der neue Eigentümer gem. § 3 Abs. 2 GrEStG keine Grunderwerbsteuer entrichten. Dennoch entstehen hierbei Kosten (mit Beispielzahlen)1:

Einheitswert des Grundstücks: 200.000 EUR.

Nr. Position Nettobetrag [EUR] USt. (19 %) Bruttobetrag [EUR]
1 Notarielle Beurkundung 500,00 95,00 595,00
2 Gebühren für Eintrag in das Grundbuch2 600,00   600,00
3 Grundsteuer (3,5 Promille des Einheitswerts) 700,00   700,00
  dazu vierteljährlicher Zahlungsbetrag 175,00   175,00

Der Unternehmer überweist die Beträge für die notarielle Beurkundung und die Gebühren für den Grundbucheintrag fristgemäß mit Banküberweisung in einem Geschäftsgang.
Annahmen: Der vierteljährliche Zahlungsbetrag zur Grundsteuer sei noch nicht fällig.

Für die Errichtung der Werkstatt (Fertigungshalle, Lagerräume, ferner Büroräume, Parkplatz) hat der Unternehmer Max Muster ein mittelständischen Unternehmen aus B-Stadt beauftragt.
Rechtsgrundlage für diesen Beschaffungsvorgang bildet ein Bauvertrag (Werksvertrag).
Es wird angenommen, dass die gesamten Baumaßnahmen im Zeitraum von 5 Monaten abgeschlossen wurden, wobei das veranschlagte Finanzbudget (siehe Seite UNT 4220) sogar unterboten wurde.#

Der Unternehmer leistete folgende Zahlungen per Banküberweisung: 

Position Nettobetrag [EUR] USt. 19 % [EUR] Bruttobetrag [EUR]
Kosten der realisierten Baumaßnahmen 345.000,00 65.500,00 410.550,00

 

2 Zur Beachtung.
Gebühren für den Berichtigungsantrag werden vom Grundbuchamt nicht verlangt, wenn Erben des eingetragenen Eigentümers eingetragen werden sollen und wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird (Nr. 14110 KV GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz).
Im betrachteten Fall seien - so die Annahme - die 2 Jahre jedoch überschritten.