5.2  Phase 2: Kapitalverwendung  

5.2.2  Kapitalverwendung als Investitionsprozess

c) Ermittlung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

Geht es bei einem Investitionsgut um die Anschaffung von Sachanlagegütern, dann gilt es, die entsprechenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gem. den einschlägigen handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln.

Anschaffungskosten sind "die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie einzeln zugeordnet werden können.
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen
." (Siehe § 255 Abs. 1 HGB).

 

Für die Ermittlung der Anschaffungskosten kann folgendes Rechenschema genutzt werden:1

  Anschaffungspreis Kaufpreis (netto, ohne Umsatzsteuer)
+ Anschaffungsnebenkosten Transportversicherungen, Zölle, Montagekosten, Notarkosten, Maklergebühren, Vermessungsgebühren, Testkosten u. a.
+ nachträgliche Anschaffungskosten Kosten für Straßenbau, Zubehörteile zu Anlagen und dgl.
./. Anschaffungskostenminderungen Preisminderungen (Skonti, Boni) und andere Preisnachlässe
= Anschaffungskosten zu aktivierende Kosten

 

Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Geldbeschaffungskosten (Zinsen, Damnum, Wechseldiskont) sowie die anrechenbare Vorsteuer. Ein Vorsteuerbetrag, der nach § 15 UStG nicht abziehbar ist, gehört jedoch zu den Anschaffungskosten.

Bei der Anschaffung von Gebäuden sind die Anschaffungskosten aufzuteilen in

- Geldbetrag für Grund und Boden (als nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand) und
- Geldbetrag für Baulichkeiten (als abnutzbarer Vermögensgegenstand).

Sachanlagegüter können aber auch vom Unternehmer selbst (mit eigenen Kräften und Mitteln) erstellt werden. Wenn diese Güter dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens dauernd bzw. für längere Zeit zu dienen, sind sie in das Sachanlagevermögen aufzunehmen. Die Bewertung dieser Güter ist zu Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 2 HGB vorzunehmen. Der dadurch bewirkte Vermögenszugang ist unter der Position "Aktivierte Eigenleistungen" als Ertrag zu erfassen und zu buchen.

Für die Ermittlung der Anschaffungskosten kann folgendes Rechenschema genutzt werden:2
1. Materialeinzelkosten Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, sofern dieser Werteverzehr den hergestellten Vermögensgegenständen direkt zurechenbar ist.
2. + angemessene Teil der Materialgemeinkosten i. d. R. als Prozentzuschlag zu Position 1.
3. + Fertigungseinzelkosten Fertigungslöhne, die im Rahmen des Herstellungsprozesses anfallen und den Vermögensgegenständen direkt zurechenbar sind.
4. + angemessene Teil der Fertigungsgemeinkosten i. d. R. als Prozentzuschlag zu Position 3.
5. + Sonderkosten der Fertigung z. B. Kosten für Modelle und Spezialwerkzeuge, Lizenzgebühren, Materialprüfungskosten, soweit dieser Werteverzehr den hergestellten Vermögensgegenständen direkt zurechenbar ist.
6. = Herstellungskosten (Wertuntergrenze)  
7. + angemessene Teile von Verwaltungskosten sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen u. a. soziale Einrichtungen u. a. i. d. R. als Prozentzuschlag zu Position 6.
8. = Herstellungskosten (Wertobergrenze)  

                                           

1,2  Siehe hierzu auch:

 02_03_Gruendung_Kapitalbedarf.xlsm.