5.2  Phase 2: Kapitalverwendung  

5.2.4  Rechtsgeschäfte, Steuern

c)   Steuern

Bei der Anschaffung von Sachanlagengütern sowie beim Einkauf von Material, Handelswaren und Dienstleistungen fallen bestimmte Steuern an, deren Betrag, deren Verrechnung und deren Fälligkeit der Unternehmensgründer in seinem Liquiditätsplan und bei den Zahlungsverpflichtungen besonders zu beachten hat.

Umsatzsteuer, Vorsteuer

Da die in der Phase "Kapitalverwendung" einbezogenen Lieferanten und andere Leistungserbringer in der Regel private Unternehmen sind, werden diese in zum Entgelt für Lieferungen und Leistungen (Nettobetrag) die Umsatzsteuer gem. den Bestimmungen im UStG hinzurechnen.
Für den Gründer stellen diese - von ihm zu bezahlenden - Umsatzsteuerbeträge jedoch "Forderungen gegenüber dem Finanzamt" dar, denn in der Phase der Kapitalverwendung hat der Gründer ja noch kein eigenes Produkt bzw. keine eigene Leistung für Kunden erstellt, geschweige denn mit einem Umsatzsteuerbetrag verkauft.
Diese vom Gründer bezahlten Umsatzsteuerbeträge werden auch als Vorsteuer bezeichnet. Da sich die Vorsteuerbeträge in der Phase der Kapitalverwendung sehr schnell zu einer beträchtlichen Höhe ansammeln, ist der Gründer - zur Absicherung der eigenen Liquiditätssituation - gut beraten, mit dem Finanzamt geeignete Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu vereinbaren, denn eine Erstattung der Vorsteuerbeträge seitens des Finanzamtes kann nur auf dieser Grundlage möglich.

Grunderwerbsteuer, Gebühren

Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks im Inland anfällt. Sie wird in Deutschland auf Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erhoben. Als Grundstücke sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen (vgl. §§ 883 ff. BGB).

Der Steuersatz beträgt nach § 11 GrEStG z. Zt. 3,5 % der Bemessungsgrundlage, bezogen auf das Grundstück und ein sich darauf befindliche Gebäude. Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.

Wichtig:
Die Grunderwerbsteuer ist bei Unternehmen Bestandteil der aktivierungsfähigen Anschaffungsnebenkosten. Sie geht damit in die Bemessung der Anschaffungskosten als Grundlage für die nachfolgende Abschreibungen ein.
Da Grundstücke nur auf Grundlage eines notariell beglaubigten Vertrages verkauft und erworben werden können, fallen für den Erwerber (Hier: Unternehmensgründer) Notargebühren sowie Gebühren für den Eintrag in das Grundbuch an.

Die Grunderwerbsteuer entsteht unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits entrichtet worden ist oder nicht.

Grundsteuer

Bringt ein Gründer ein unbebautes Grundstück über eine Erbschaft in sein Untererhalten ein, fällt zwar gem. § 3 Abs. 2 GrEStG zwar keine Grunderwerbsteuer an, dennoch hat der Unternehmer im Weiteren die fällige Grundsteuer zu entrichten.

Die Grundsteuer ist eine Geldleistung, die ein Eigentümer an inländischen Grundstücken und deren Bebauung sowie von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft an die zuständige Stadt bzw. Gemeinde zu zahlen hat. Rechtsgrundlage Art. 106 Abs. 6 GG sowie das Grundsteuergesetz (GrStG).
Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der sog. Einheitswert, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) zu ermitteln ist.

Im Falle des bebauten Grundstücks für Gewerbezwecke fällt die Grundsteuer B an, und zwar vom Grundsatz her in Höhe von 3,5 Promille des Einheitswerts des Grundstücks [§ 15 Abs. 1 GrStG]. Auf diesen Steuermessbetrag wird ein Hebesatz der zuständigen Gemeinde zugeschlagen, der von der Gemeinde B-Stadt in Größenordnungen bis zu 500 % (und mehr) festgelegt wird.

Fazit:
Unternehmensgründer müssen offenbar nicht nur über solides Fachwissen (entsprechend dem Unternehmenszweck) und kaufmännisches Know-how verfügen, sondern sich auch im Steuerrecht auskennen, selbst wenn von einem Steuerberater als Partner Hilfe gewährt wird.

Aber auch das reicht noch nicht, wie auf den folgenden Seiten aufgezeigt wird.