3.5 GmbH, AG, Mischformen 

3.5.3 Aktiengesellschaft (AG)

 

b) Organe der AG

Organe der AG als juristische Person sind:1

  • Hauptversammlung
    Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre der AG. Sie ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen (vgl. § 121 ff. AktG).
    Die Hauptversammlung wählt die Aufsichtsrats-Mitglieder auf der Seite der Anteilseigner. Sie beschließt ferner Satzungsänderungen, zum Beispiel Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen, Fusionen mit anderen Unternehmen oder die Auflösung der AG (vgl. § 119 Abs. 1 AktG).
    Sie stellt – falls dies durch Vorstand und Aufsichtsrat so beschlossen wird – den Jahresabschluss fest und entscheidet endgültig über die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Hauptversammlung beschließt ferner über die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind notariell zu beurkunden.

  • Vorstand
    Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern (natürliche Personen!). Der Vorstand hat nach innen die Geschäftsführungsbefugnis (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) und nach außen die Gesamtvertretungsbefugnis (vgl. § 78 Abs. 1 AktG).
    Die Art der Vertretungsmacht wird in das Handelsregister eingetragen.
    Der Vorstand wird in der Regel auf die Dauer von höchstens 5 Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist möglich.
    Neben einem festen Gehalt sind die Vorstandsmitglieder am Jahresgewinn beteiligt (Tantieme).

  • Aufsichtsrat (AR)
    Der Aufsichtsrat wird auf die Dauer von 4 Jahren bestellt (vgl. § 102 Abs. 1 AktG). Seine Zusammensetzung richtet sich nach der Größe der AG, wobei außer den Regelungen in den §§ 101 ff. AktG auch die Bestimmungen in § 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und § 7 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) zu beachten sind. Die AR-Mitglieder müssen ferner eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen (siehe § 100 AktG).
    Aufgabe des AR ist es, den Vorstand der AG zu bestellen, seine Tätigkeit zu überwachen und den Vorstand – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – auch abzuberufen.
    Der AR hat ferner die Aufgabe, den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers seinerseits zu überprüfen, die Vorschläge des Vorstandes zur Verwendung des Bilanzgewinns zu beurteilen u. a. m.

c) Haftungsfragen

Entsprechend § 1 Abs. 1 S. 2 AktG haftet eine AG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
Dieses Gesellschaftsvermögen kann – je nach Geschäftserfolg – höher oder niedriger sein als das Grundkapital. Die Aktionäre der Gesellschaft haften nicht persönlich.

Die Höhe des Grundkapitals (als Mindest-Haftungskapital) kann nur durch Satzungsänderung verändert werden. Die Aktionäre sind – vom Grundsatz her – jedoch nicht verpflichtet, einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien (gemäß § 185 AktG) zuzustimmen.

d) Vorteile der AG

Die Aktiengesellschaft eignet sich als Rechtsform besonders dann, wenn die Umsetzung des Unternehmenszwecks die Aufbringung großer Kapitalmengen erfordert.
Die Aktiengesellschaft vermag eine gerechte Vermögensverteilung zu sichern, da sich an einer AG auch viele Kleinaktionäre, darunter auch Belegschaftsangehörige beteiligen können. Die Aktionäre haften nur mit ihrem eingebrachten Kapitaleinsatz.

Das unternehmerische Risiko ist bei einer großen Zahl von Aktionären breit gestreut. Aktien können leicht übertragen werden, da es hierzu keiner notariellen Beurkundung bedarf.
Die Aktiengesellschaft bleibt auch dann bestehen, wenn Aktionäre ausscheiden (Unternehmenskontinuität).

Zur Sicherung des unternehmerischen Erfolgs können – anders als in Personenunternehmen – hochqualifizierte Vorstandsmitglieder auf Zeit berufen werden.
Bei einem Gang an die Börse können Aktiengesellschaften ihre Eigenkapitalbasis erheblich ausweiten.

Es bestehen viele Möglichkeiten zur Gründung von Tochtergesellschaften und für Verflechtungen mit anderen Unternehmen (siehe Modul 04 "Unternehmenszusammenschlüsse").

e) Nachteile der AG

Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist mit einem aufwändigen Prozedere verbunden. Auch das aufzubringende Grundkapital von mindestens 50.000 EUR ist nicht ohne Probleme. Der Anteil des im Aktiengesetz und in anderen Rechtvorschriften niedergelegten zwingenden Rechts ist relativ hoch.
Die drei Organe der AG (Hauptversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat) müssen auch bei kleinen AG bestehen.
Bei einer Aktiengesellschaft besteht die Gefahr, dass durch Kapitalverflechtungen und Unternehmenszusammenschlüsse derart große Wirtschaftseinheiten entstehen, die in Folge den Wettbewerb eingrenzen und sich zudem der öffentlichen und staatlichen Kontrolle entziehen (siehe Modul 04 "Unternehmenszusammenschlüsse" sowie entsprechende Berichte in den Medien).

Des Weiteren ist hervorzuheben, dass die Bindung der Aktionäre an das Unternehmen fehlt (Anonymität des Kapitals). Obwohl die Vorstände einer AG lediglich Angestellte des Unternehmens sind, haben sie große Macht. Eine Absetzung des Vorstandes durch Zwischenschaltung des Aufsichtsrates ist nur bei Aktienmehrheit möglich.

1 Siehe hierzu:

 KLUNZINGER, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts. Verlag Vahlen, München,

 Gründerzeiten-Rechtsformen (PDF-Datei,

 AG-Mustervertrag  (PDF-Datei)