3.7 Umwandlungsrecht

3.7.1 Grundlagen und Formen der Umwandlung

 

a) Grundlagen

In den bisherigen Ausführungen wurde mehrfach hervorgehoben: Die Rechtsform eines Unternehmens ist die Ausgestaltung der Handlungs- und Entscheidungskompetenzen im Inneren des Unternehmens sowie der Rechtsgrundlagen in den Beziehungen des Unternehmens nach außen.
In der Wirtschaftspraxis ergeben sich oft Anlässe oder Zwänge, die bestehende Rechtsform zu verändern, d. h. zu wandeln.1

Unter Umwandlung ist die handels- und gesellschaftsrechtliche Veränderung (Wandlung) der Rechtsform eines Rechtsträgers zu verstehen.
Rechtsgrundlage für derartige Veränderungen bildet das Umwandlungsgesetz (UmwG) sowie im Weiteren das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).

 

Anlässe und Gründe für eine Umwandlung können sein:

  • Vergrößerung der Eigenkapitalbasis,
  • Begegnung zunehmender unternehmerischer Risiken,
  • Beherrschung neuer wirtschaftlicher Verflechtungen,
  • Neuausrichtung der Unternehmensführung,
  • Begegnung bzw. Ausschöpfen der Wirkung steuerrechtlicher Regelungen

u. a. m.

b) Formen

In § 1 UmwG werden als Formen einer Umwandlung aufgeführt:

  "Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden
      1. durch Verschmelzung;
      2. durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
      3. durch Vermögensübertragung;
      4. durch Formwechsel."

In den Fällen 1. bis 3. handelt es um Umwandlungen im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge mit der Wirkung, dass i. d. R. auf Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände verzichtet werden kann.
Im Fall 4. wird kein Vermögen übertagen, es ändert sich lediglich das Rechtskleid des Rechtsträgers (sieh Bild 3.14).

 


					  Bild 3.14: Grundformen der Umwandlung nach dem UmwG
Bild 3.14: Grundformen der Umwandlung nach dem UmwG

 1 Siehe hierzu auch:

 KLEIN, H./MÜLLER, Th.: Änderung der Unternehmensform. Handbuch. NWB Verlag, Herne,

 KRAUSE, G./KRAUSE, H.: Die Prüfung der Fachwirte. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, a. a.. O.