3. Rechtsformen der Unternehmen
3.5 GmbH, AG, Mischformen [UNT 3515]
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3.5.4 Mischform 1: GmbH & Co. KG
a) Charakteristische Merkmale
Mischformen entstehen durch Kombinationen von reinen Personengesellschaftstypen mit Typen von Kapitalgesellschaften.
Die wichtigsten Mischformen sind die GmbH & Co. KG und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Die GmbH & Co KG ist eine Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft), bei der eine GmbH als Komplementär fungiert und die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsvollmacht besitzt (siehe Bild 3.12). Im Übrigen gelten die Rechnungsgrundlagen wie bei einer Kommanditgesellschaft (KG). Die Firma der GmbH & Co KG kann eine Personen-, Sach- oder Fantasie-Firma sein. Sie muss die Bezeichnung "GmbH & Co KG" tragen. Bei der GmbH & Co. KG müssen auf Geschäftsbriefen bzw. E-Mails die Firmierung, die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Handelsregisternummer angegeben werden. Außerdem sind die für die GmbH notwendigen Angaben zu machen. |
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Bild 3.12: GmbH & Co. KG |
b) Vorteile der GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co KG erlaubt eine flexiblere Eigenfinanzierung als dies bei der GmbH zutrifft, denn die Kommanditisten können Einlagen tätigen, die nicht die Stimmrechte verändern.
Bei der GmbH würden diese Einlagen zu schwer übertragbaren Stammeinlagen werden. Außerdem können später weitere Kommanditeinlagen als Eigenkapital beschafft werden, ohne dass dies mit besonderen Mitspracherechten in der Geschäftsführung verbunden ist.
Wichtig sind die veränderten Haftungsbegrenzungen gegenüber der reinen KG:
Die GmbH haftet als Komplementär unbeschränkt mit ihrem Vermögen, ihre Gesellschafter jedoch nur mit ihren Einlagen.
Die GmbH & Co KG eignet sich auch gut für die Nachfolgeregelung, da die GmbH als Vollhafter "unsterblich" ist.
Die Möglichkeiten der Mitbestimmung der Arbeitnehmer sind eingegrenzter als bei der GmbH, weil die GmbH als Vollhafter nur den "Mantel" für die GmbH & Co KG liefert.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass als Geschäftsführer außenstehende Fachleute eingesetzt werden können, was bei einer Personengesellschaft sonst nicht möglich ist.
c) Nachteile der GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine Mischrechtsform. Es ist daher erforderlich, dass für beide Gesellschaften jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss zu erstellen ist: Die Komplementärs-GmbH hat dabei nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften und die KG nach den Vorschriften für Personengesellschaften zu bilanzieren.
Bei Überschuldung ist bereits Insolvenz anzumelden, denn die GmbH-Regelungen betreffen hier die Gesamtkonstruktion dieser Rechtsform.
Im Falle, dass die Geschäftsführung des Unternehmens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer wahrgenommen wird, der zugleich Kommanditist ist, kann der auf die Geschäftsführung der KG entfallende Unternehmerlohn nicht als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Die Aufnahme von Fremdkapital ist aufgrund der bestehenden Haftungsbeschränkung des Vollhafters (GmbH) schwieriger als bei einer reinen KG.
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