Als Unternehmensgründer muss man großen Wert auf eine umfassende Information über die zugänglichen Bezugsquellen für zu beschaffende Güter legen. Je nach Beschaffungsgut sollte die vielfältig vorhandenen internen und externen Informationsquellen zurückgreifen.
Frage 35:
Welche internen und externen Informationsquellen können bei Einkaufsentscheidungen genutzt werden und was beinhaltet die formellen, die technischen und die kaufmännischen Angebotsprüfung?
Ihre Antwort:
Interne Informationsquellen:
Unterlagen der Beschaffungsmarktforschung,
Lagerstatistiken,
Vorgaben für die Einkaufspolitik (Beschaffungsstrategien, Beschaffungsprinzipen),
Mitarbeiter mit Geschäftskontakten zu Lieferanten.
Externe Informationsquellen:
Zulieferkataloge,
Webpräsenzen der in Frage kommenden Lieferanten,
Messebesuche und Messeberichte,
Artikeln in Fachzeitschriften,
Publikationen von Marktforschungsinstituten,
Werbematerial von Lieferanten,
Anzeigen (Gelbe Seiten).
Angebotsprüfung
Formelle Angebotsprüfung:
Vergleich zwischen dem Angebot und der betreffenden Anfrage, insbesondere zum Beschaffungsgute selbst, den Qualitätsparametern, zum Preis, zu Liefermengen und Lieferterminen.
Abweichungen oder Unstimmigkeiten im Angebot sind kenntlich zu machen und mit dem Anbieter zu klären.
Technische Angebotsprüfung:
Überprüfung des Angebots hinsichtlich des technischen Einsatzes (Leistungsdaten, Qualitätsniveau, Abmessungen, Service u. a.).
Die technische Prüfung erfolgt die jeweilige Fachabteilung.
Kaufmännische Angebotsprüfung:
Überprüfung des Angebots hinsichtlich der Kriterien Preis, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Besonderheiten bei den Geschäftsbedingungen u. a.
Die kaufmännische Prüfung erfolgt durch die Einkaufsabteilung. In die kaufmännische Angebotsprüfung ordnet sich auch die Lieferantenauswahl ein.
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Sachverhalt 2:
Der Unternehmensgründer Max Muster vereinbart mit dem Bürger B am 20. Februar d. J. einen Kaufvertrag über den Pkw des Bürgers B. Der Bürger B verpflichtet sich, das Fahrzeug am 1. März d. J. zum Betriebssitz des Unternehmers Max Muster hinzufahren. Am 1. März d. J. erscheint der Bürger B aber nicht. Da der Unternehmer Max Muster inzwischen zur Auffassung gelangt ist, doch keinen Gebrauchtwagen zu erwerben, teilt er am gleichen Tag dem Bürger B telefonisch mit, dass er die Annahme der Leistung von B verweigern würde, wenn dieser nicht innerhalb einer Frist von 3 Tagen den besagten Pkw bei ihm vorbeibringt.
Als der Bürger B das Fahrzeug am 08. März d. J. beim Unternehmer Max Muster vorbeibringt, weigert sich dieser mit Hinweis auf das geführte Telefonat, die Leistung anzunehmen.
Frage 36:
Hat der Unternehmer Max Muster im betrachteten Fall - mit Bezug auf welche Bestimmungen im BGB - rechtens gehandelt?
Ihre Antwort:
Ein rechtsgültiger Kaufvertrag kommt zustande, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Einigung der Vertragsparteien über den Kaufgegenstand, den Kaufpreis sowie die Liefer- und Zahlungsmodalitäten und b) Geschäftsfähigkeit der Partner ist gegeben, keine Missachtung sonstiger Verbote und Schutzvorschriften u. a
Im betrachteten Fall gilt:
Der Bürger B ist mit seiner Leistung in Verzug gekommen, als er den Pkw nicht zum vereinbarten Zeitpunkt (1. März d. J.) zum Vertragspartner (Unternehmer Max Muster) gebracht hat (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) [Nachlesen!] Da auch die gesetzte Nachfrist (§ 323 Abs. 1 BGB) verstrichen ist, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). [Nachlesen!]