3. Rechtsformen der Unternehmen
3.3 BGB-Gesellschaft u. a. [UNT 3310]
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3.3.1 BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
a) Charakteristische Merkmale
Nach neuerer Rechtsprechung des BGH ist eine BGB-Gesellschaft rechtsfähig und parteifähig, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet.1 Typische Beispiele einer GbR sind:
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Bild 3.04: BGB-Gesellschaft bzw. GbR |
Eine BGB-Gesellschaft eignet sich für die Gründung eines Unternehmens mit überschaubarem Haftungsrisiko. Im gewerblichen Bereich ist die BGB-Gesellschaft nur bei einem geringen Umsatz, also nur im Bereich von Kleingewerbetreibenden, zulässig. Bei größeren Umsätzen ist die Alternative „Offene Handelsgesellschaft“ (OHG) zu wählen.
Bei Freiberuflern – dies sind zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, aber auch selbständige Ingenieure – ist die BGB-Gesellschaft - neben der Partnerschaftsgesellschaft - die heute übliche Form für einen Zusammenschluss zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks (siehe Gründerzeiten-freie-Berufe, PDF-Datei).
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