3.3 BGB-Gesellschaft u. a. 

3.3.1 BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

 

a) Charakteristische Merkmale

Nach neuerer Rechtsprechung des BGH ist eine BGB-Gesellschaft rechtsfähig und parteifähig, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet.1

Einer BGB-Gesellschaft ist es gestattet, eine Geschäftsbezeichnung zu führen, aus der sich Name und Gegenstand der Gesellschaft ergeben. Es muss in der Geschäftsbezeichnung jedoch der Zusatz "GbR" enthalten sein. Mit einer – auch fakultativ möglichen – Eintragung in das Handelsregister wird aus der GbR eine Offene Handelsgesellschaft (OHG).

Typische Beispiele einer GbR sind:

  • Gemeinsamer Betrieb einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt,
  • Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmern (ARGE),
  • Weiterbildungsaktivitäten von Dozentengemeinschaften,
  • Ärztliche Gemeinschaftspraxen,
  • Konsortien als Gelegenheitsgesellschaften,
  • Holding-Gesellschaften als überbetriebliche Gesellschaften und dergleichen mehr.
  Bild 3.04: BGB-Gesellschaft bzw. GbR

 

Eine BGB-Gesellschaft eignet sich für die Gründung eines Unternehmens mit überschaubarem Haftungsrisiko. Im gewerblichen Bereich ist die BGB-Gesellschaft nur bei einem geringen Umsatz, also nur im Bereich von Kleingewerbetreibenden, zulässig. Bei größeren Umsätzen ist die Alternative „Offene Handelsgesellschaft“ (OHG) zu wählen.

Bei Freiberuflern – dies sind zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, aber auch selbständige Ingenieure – ist die BGB-Gesellschaft - neben der Partnerschaftsgesellschaft - die heute übliche Form für einen Zusammenschluss zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks (siehe Gründerzeiten-freie-Berufe, PDF-Datei). 

1 Siehe hierzu:

 KLUNZINGER, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts. Verlag Vahlen, München,

 Gründerzeiten-Rechtsformen (PDF-Datei,

 PDF-Datei "Rechtsformen".