4.4   Deckung des Kapitalbedarfs durch Finanzierung  

4.4.1 Finanzierungsquellen

l) Zuschussfinanzierung

In besonderen Fällen können Unternehmen, insbesondere Unternehmensgründer bei der Finanzierung der Ingangsetzung bzw. Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs mit Zuschüssen der öffentlichen Hand rechnen.1

Unter Zuschüssen sind im Zusammenhang mit der Unternehmensfinanzierung jene einmaligen oder auch wiederkehrenden Zuwendungen zu verstehen, die die öffentliche Hand (EU, Bund, Länder, Kommunen) den zuwendungsberechtigten Unternehmen bzw. Personen in Form von Geld- oder Sachwerten ohne unmittelbare Gegenleistung und ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt.


In diesem Sinne stellen Zuschüsse einen Teilbereich staatlicher Subventionen dar.

In 6.5 EStR heißt es:
"Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines - zumindest auch - in seinem Interesse liegenden Zweck dem Zuschusspflichtigen zuwendet. Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, liegt kein Zuschuss vor."

 

Vor Antragstellung auf Gewährung von Zuschüssen ist vor allem zu klären:

  • Welche Zuschüsse kommen im Hinblick auf die Unternehmensfinanzierung überhaupt in Betracht?
  • Ist das betreffende Unternehmen für eine gegebene Zuschussart förderfähig und damit antragsberechtigt?
  • Welche Zuschusshöhe (netto) kann gewährt werden?
  • Welche steuerrechtlichen Auswirkungen hat der betreffende Zuschuss?
  • Welchen Einfluss hat der betreffende Zuschuss auf die Darstellung der Vermögens- und der Kapitalpositionen in der Bilanz?
  • Welchen Einfluss hat der betreffende Zuschuss auf die Erfolgsrechnung?

beschafft werden.

Zuschussarten:
Zuschüsse lassen sich nach verschiedenen Kriterien voneinander abgrenzen:

Kriterium Unterscheidungen
Rückzahlung (1) nicht rückzahlungspflichtig, aber steuerpflichtige Betriebseinnahme; z. B. Investitionszuschüsse 6.5 EStR, Zuschüsse für Anlagegüter)..
(2) nicht rückzahlungspflichtig, keine steuerpflichtige Betriebseinnahme; z. B. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG.
(2) bedingt rückzahlungspflichtig; z. B. bestimmte Lohnzuschüsse.
Erfolgswirkung (1) Aufwandszuschüsse; z. B. Zuschüsse zu den Lohnkosten übernommener Arbeitnehmer sowie des Forschungs- und Entwicklungspersonals;
(2) Ertragszuschüsse; z. B. Beihilfe zur Herstellung von Schmieröl aus Altöl.
Einordnung in den Kreislauf des Umsatzprozesses (1) Zuschüsse bei Existenzgründungen, z. B. zur Deckung von Kosten für eine Unternehmensberatung.
(2) Zuschüsse für Projekte, Investitionen.
(3) Zuschüsse bei der Einstellung von Personal.
(4) Zuschüsse zur Förderung von Messebeteiligungen (Absatzförderung).

 

Zuschüsse sind nicht mit der Gewährung von Fördermitteln im Sinne von zins- und tilgungsbegünstigen Krediten (wie ERP-Kredit) gleichzusetzen, denn hier handelt es sich i. d. R. um Formen (begünstigter) Kreditfinanzierungen.

1 Siehe hierzu auch:

 Gründerzeiten-Finanzierung (PDF-Datei),

 Kreditanstalt für Wiederaufbau: https://www.kfw.de/kfw.de.html.