8.3   Phase 6: Kapitalabfluss

8.3.2  Entscheidungen zur Mittelverwendung

b) Position 6.2 (Begleichen von Verbindlichkeiten und Zinsverpflichtungen)

Zum Sachverhalt

Mit der Ingangsetzung und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes eines Unternehmens sind immer eine Reihe von Zahlungsverpflichtungen gegenüber externen Partnern im Wirtschaftsverkehr verbunden, so vor allem in Bezug auf

  • das Begleichen von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und
  • die Tilgung aufgenommener Kredite, verbunden mit der Zahlung von Zinsen.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind jene Schulden, die aus dem Einkauf von Gegenständen des Umlaufvermögens „auf Ziel“ entstehen (Einkauf von Material, Zulieferprodukten, Waren) bzw. aus in Anspruch genommene Fremdleistungen resultieren.
Da der in Geld bewertete Verbrauch dieser Gegenstände bzw. die Verrechnung von Fremdleistungen - wie dargestellt - Bestandteil der Herstellungskosten ist, können die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen – vom Grundsatz her – aus den Mitteln des zurückgeflossenen Kostenersatzes beglichen werden.
Probleme für das leistende Unternehmen entstehen diesbezüglich nur dann, wenn die eingekauften Gegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang verbraucht werden oder wenn ein hierzu geplantes Umsatzgeschäft „platzt“ oder wenn der betreffende Kunde eine bestehende Forderung aus Lieferungen und Leistungen nicht oder nicht zum Fälligkeitstermin begleicht.

Die Rückzahlung von Krediten beinhaltet zwei Bestandteile: Einerseits die Tilgungen selbst (als Betrag des Abtragens der bestehenden Schuld) und andererseits die Zinsen (als „Preis“ für das aufgenommene Fremdkapital). Beide Größen haben – betriebswirtschaftlich gesehen – einen unterschiedlichen Charakter:

Eine an den betreffenden Gläubiger gezahlte Tilgungsrate ist lediglich eine Auszahlung und nie eine Betriebsausgabe bzw. nie Aufwand.
Demgegenüber ist eine Zinszahlung zwar auch eine Auszahlung, sie stellt aber zugleich eine handels- und steuerrechtlich anerkannte Betriebsausgabe dar und geht auch als Aufwand in die Erfolgsrechnung ein!

Aus welchen Mitteln sind aber Tilgungsraten und Zinsen zu begleichen?

Da Tilgungsraten kein Bestandteil der zu kalkulierenden Selbstkosten sein können, ist zu schlussfolgern, dass die sich aus der Rückzahlung aufgenommener Kredite ergebenden Tilgungsverpflichtungen betriebswirtschaftlich „sauber“ immer nur aus erwirtschafteten Überschüssen (nach Steuern!) zu begleichen sind.
Werden keine derartigen Überschüsse erwirtschaftet, können Tilgungen nur aus Rücklagen beglichen werden, und diese sind allerdings endlich und können ggf. das Problem nur kurzfristig lösen.

Anders ist die Situation bei den Zinsen: Wenn sich ein Unternehmen die Mittel für Zinszahlungen verschaffen will, besteht die Möglichkeit, in die Preise für die zu vermarktenden Güter bzw. Leistungen kalkulatorische Zinsen einzurechnen. Diese Zinsen stellen sog. Anderskosten dar, denn sie enthalten sowohl kalkulatorische Eigenkapitalzinsen als auch kalkulatorische Fremdkapitalzinsen, wobei in der Erfolgsrechnung allerdings nur die tatsächlich gezahlten Fremdkapitalzinsen wirksam werden.2 

Fallbeispiel Max Muster e. K.

Aus der Darstellung der wirtschaftlichen Situation nach Abschluss der Phase 5 (siehe Seite UNT 8120) ist zu ersehen, dass folgende Zahlungsverpflichtung noch offen ist:

  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen:     138.527,90 EUR,

Die zugehörigen Einzelpositionen werden nunmehr per Banküberweisung bezahlt.

Im betrachteten Fallbeispiel wurden seitens der Bank zum Fälligkeitstermin (ohne Rücksicht auf Einzahlungen aus Umsatz-
erlösen) bereits folgende Beträge per Lastschrift vom Geschäftskonto abgebucht (siehe Seite UNT 6410):

Nr. Position Betrag [EUR]
1 Tilgungsrate zum aufgenommenen Darlehen 5.000,00
2 Zinsen zum aufgenommenen Bankkredit 350,00
3 Zinsen zum ERP-Förderkredit 400,00