1. Einführung
1.1 Wege in die Selbständigkeit [UNT 1111]
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1.1.1 Unternehmensgründung, Existenzgründung
b) Einordnung, Begriffsabgrenzungen
Die Gründung neuer und die Fortführung bestehender Unternehmen (über Nachfolgeregelungen) hat - wie einleitend bereits hervorgehoben - existenzielle Bedeutung für die Sicherung und den Ausbau der Leistungsfähigkeit einer Volkswirtschaft:1
- Unternehmensgründer schaffen mit ihren Unternehmen neue Arbeitsplätze,
- Unternehmensgründer schaffen den Markteinstieg in der Regel nur dann, wenn sie neue, innovative Produkte und Dienstleistungen hervorbringen und anbieten,
- Unternehmensgründer belegen den Wettbewerb als Motor des Fortschritts
u. a. m.
Als Unternehmensgründung wird jener vielschichtige Vorgang bezeichnet, der das Errichten eines neuen Unternehmens und seiner Einführung auf dem Markt beinhaltet. Sofern es sich hierbei um kleine Unternehmen handelt, spricht man von Existenzgründung. Dies kann entweder als originäre Neugründung oder auch als Existenzgründung im Rahmen eines Franchise-Konzepts oder auch durch Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes erfolgen. Bei einer Ausgliederung eines Teils eines bestehenden Unternehmens und dessen Überführung in einen eigenständiger Rechtskörper, spricht man von einer Ausgründung (derivative Unternehmensgründung). Wird ein Unternehmen mit dem Ziel gegründet, die Umsetzung einer besonderes innovativen Geschäftsidee so zu fördern, dass sich eines schnelles Unternehmenswachstum einstellt, spricht man von einem Startup. Die selbstständige Tätigkeit nach erfolgter Gründung/Übernahme eines Unternehmens zielt darauf ab, durch die marktliche Veräußerung der erstellten Produkte und/oder Leistungen Erlöse zu erzielen, die nicht nur die dabei entstandenen Kosten decken, sondern darüber hinaus die notwendigen Mittel für den eigenen Lebensunterhalt erbringen. Die Unternehmensgründung erfolgt mit Beginn der selbstständigen Geschäftstätigkeit, formaljuristisch jedoch bereits durch die notwendige Gewerbeanmeldung oder- bei den sog. freien Berufen - allein durch Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt. Wichtig ist, dass die selbstständige Tätigkeit von Gründern keine Indizien aufweist, die eine Scheinselbständigkeit vermuten lassen. |
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