Im Zusammenhang mit dem Thema "Existenz- bzw. Unternehmensgründung" tauchen naturgemäß die Begriffe "Kaufmann" bzw. "Kauffrau", "Kaufleute", "Unternehmer" sowie "Unternehmen" bzw. "Unternehmung" sehr häufig auf, wobei dies nicht immer mit einer klaren Begriffsbestimmung verbunden ist.
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Frage 1:
In welchen der Ihnen bekannten Gesetzeswerken gibt es in welchem Zusammenhang definitorische Formulierungen zu den Termini "Kaufmann", "Unternehmer" und "Unternehmen"?
Ihre Antwort:
Begriffsbestimmungen zu den Termini "Kaufmann", "Unternehmer" und "Unternehmen" finden wir in folgenden Gesetzeswerken:
In § 1 Abs. 1 HGB heißt es: "Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt." Dabei gilt nach Abs. 2: "Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert."
Der Unternehmer - als selbständiger Betreiber eines solchen Gewerbebetriebs - ist automatisch und unmittelbar als Kaufmann(= Istkaufmann nach § 1 Abs. HGB). Er ist nach § 29 HGB verpflichtet, die Firma zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
In § 14 Abs. 1 BGB heißt es: "Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."
Die Begriffsbestimmung zum "Unternehmer" erfolgt hier in Abgrenzung zum "Verbraucher" (§ 13 BGB), mit dem Hintergrund, dass bei Rechtsbeziehungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern besondere Schutzbestimmungen zugunsten der Verbraucher zu beachten sind (siehe z. B. § 312 BGB, Haustürverkauf; § 312b BGB, Fernabsatzverträge u. a.).
In § 2 Abs. 1, Satz 1 UStG heißt es: "Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt."
Im Satz 2 dieses Paragrafen heißt es weiter: "Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird."
Diese Begriffsbestimmungen wurden im Hinblick darauf vorgenommen, welche Sachverhalte im Geschäftsbetrieb von Unternehmen der Umsatzsteuer unterliegen.
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An die Bestimmung, wer welche Kaufmannseigenschaft besitzt oder diese auch nicht besitzt, hat der Gesetzgeber bestimmte Merkmale bzw. Voraussetzungen geknüpft.
Frage 2:
Frage: In welchem Gesetzeswerk werden - Ihrer Kenntnis nach - welche drei grundlegenden Kaufmannsbegriffe unterschieden?
Ihre Antwort:
Von besonderem Interesse sind zunächst folgende drei Kaufmannsarten:
(1) Istkaufmann nach § 1 HGB Inwieweit die Größe des Unternehmens (als Handelsgewerbe) einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hängt von verschiedenen Kriterien ab, vor allem von der Höhe des Kapitaleinsatzes, der Höhe des Umsatzes, der Anzahl der Beschäftigten, der Anzahl der Betriebsstätten u. a.
(2) Kannkaufmann nach § 2 HGB Kleingewerbetreibenden wird - im Sinne eines Wahlrechts - die Möglichkeit eingeräumt, ihre Firma ins Handelsregistereintragen eintragen zu lassen und somit die Kaufmannseigenschaft durch die Eintragung herbeizuführen.
(3) Formkaufmann nach § 6 HGB Bestimmte privatrechtliche Wirtschaftssubjekte werden aufgrund ihrer Rechtsform als Kaufleute eingeordnet und somit als Formkaufleute bezeichnet. Dies betrifft Handelsgesellschaften wie die "Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die "Kommanditgesellschaft (KG"), aber auch bestimmte juristische Personen wie die "Aktiengesellschaft (AG)", die "Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH"), die "Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)", die "Eingetragene Genossenschaft(eG)" u. a.
Als Fiktivkaufmann bzw. Scheinkaufmann gilt gem. § 5 HGB ein Unternehmer kraft Eintragung ins Handelsregister, auch wenn er kein Handelsgewerbe betreibt.