Nachfolgend werden weitere 5 Geschäftsvorfälle aufgeführt, die sich im Unternehmen PCX - GmbH auf den Monat Februar des Geschäftsjahres Gj. 201x beziehen.
Sie sollen entscheiden, ob es sich beim jeweiligen Geschäftsvorfall um eine Einzahlung und/oder um eine Einnahme und/oder um einen Ertrag und/oder um eine Leistung handelt.
Frage 15:
Bei der Monatsabrechnung Februar d. J. ist eine Mehrung des Bestandes an Fertigerzeugnissen zu verzeichnen. Wie ist dieser Sachverhalt nach den o. g. Kriterien zu bewerten?
Ihre Antwort:
Es handelt sich um eine im Geldausdruck bewerteten Zugang zum Sachvermögen des Unternehmens (= Ertrag), der zugleich dem Betriebszweck entspricht (= Leistung). Eine Bestandserhöhung führt aber nicht zu einem Zufluss liquider Mittel (also keine Einzahlung, keine Einnahme).
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Frage 16:
Dem Kunden K. wird ein vom Unternehmen gefertigtes Produkt verkauft. Zahlungsziel: 15. März des Jahres. Wie ist dieser Sachverhalt nach den o. g. Kriterien zu bewerten?
Ihre Antwort:
Die zugehörige Rechnung ist mit dem Verkaufsakt als Forderung (aus Lieferungen und Leistungen), somit als Einnahme zu buchen (=Erhöhung des Geldvermögens). Diese Erhöhung des Geldvermögens ist - abzüglich einer enthaltenen Umsatzsteuer - zugleich Ertrag sowie auch Leistung, da das Produkt Ergebnis des eigenen Unternehmensprozesses ist.
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Frage 17:
Ein Gesellschafter des Unternehmens tätigt eine Privateinlage (mit Überweisung auf das Geschäftskonto des Unternehmens), um - nach Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung - seine Stammeinlage zu erhöhen. Wie ist dieser Sachverhalt nach den o. g. Kriterien zu bewerten?
Ihre Antwort:
Es handelt sich hier lediglich um eine Einzahlung (Zuwachs im Buchgeldbestand des Unternehmens) Da dieser Zuwachs auf der Aktivseite der Bilanz jedoch betragsgleich zum Zuwachs des Stammkapitals auf der Passivseite der Bilanz führt, entsteht kein Ertrag). Die Zuführung von Geld als Privateinlage ist auch keine Einnahme, da dieser Betrag kein Äquivalent für vom Unternehmen erstellte Güter/Leistungen darstellt und somit auch keine Leistung sein kann.
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Frage 18:
Das Unternehmen hat in Eigenleistung eine Hebevorrichtung hergestellt und am 28. Februar d. J. in Betrieb genommen. Wie ist dieser Sachverhalt nach den o. g. Kriterien zu bewerten?
Ihre Antwort:
Es handelt sich sowohl um einen Ertrag (Zuwachs im Sachvermögen des Unternehmens) als auch um eine betriebliche Leistung. Dieser Wertezugang hat jedoch kein Äquivalent in der Veränderung des Geldvermögens (keine Einnahme, keine Einzahlung).
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Frage 19:
Ein nicht mehr benötigter Computer wird am 21. Februar d. J. zum Buchwert an eine Privatperson bar verkauft. Wie ist dieser Sachverhalt nach den o. g. Kriterien zu bewerten?
Ihre Antwort:
Der Zahlungsbetrag ist zunächst eine Einzahlung. Er stellt aber zugleich eine Einnahme dar, da Sachvermögen des Unternehmens in Geldvermögen gewandelt wurde. Da der Verkauf des Computers nur einen betragsgleichen Aktiv-Tausch in der Bilanz verursacht, ist hier kein Ertrag zu verzeichnen. Als Leistung kann dieser Geschäftsvorfall ohnehin nicht verrechnet werden, da der Verkauf nicht benötigter eigener Sachgüter ja nicht Betriebszweck sein kann.