3. Rechtsformen der Unternehmen
3.2 Einzelunternehmen, Einzelkaufmann [UNT 3210]
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a) Charakteristische Merkmale
Das Einzelunternehmen ist die gebräuchlichste Rechtsform in der Wirtschaftspraxis, vor allem im Bereich des Handwerks, des Handels und im Dienstleistungssektor. Auch bei Existenzgründungen wird am häufigsten die Form des Einzelunternehmens gewählt.1
Die Gründungsformalitäten beschränken sich im Wesentlichen auf die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt und/oder - im Falle der freiberuflichen Existenzgründung - auf die Beantragung einer Steuernummer beim zuständigen Finanzamt.
Das Einzelunternehmen ist ein Gewerbebetrieb, der von einer einzelnen natürlichen Person gegründet und geführt wird. Sofern der betreffende Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe ist und als Istkaufmann (nach § 1 HGB) oder als Kannkaufmann (nach § 2 HGB) in das Handelsregister eingetragen wurde, hat der Unternehmer den Status eines Einzelkaufmanns (siehe Bild 3.03). Das Einzelunternehmen führt dann eine Firma, die als Pflichtbestandteil "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere e. K, oder e. Kfm. oder e. Kfr., - als Rechtsformzusatz - aufweisen muss (vgl. § 19 Abs. 1 HGB). Wer als Einzelunternehmer nicht in das Handelsregister eingetragen ist, muss unter seinem Familiennamen mit wenigstens einem ausgeschriebenen Vornamen im Rechts- und Geschäftsverkehr auftreten. Er kann einen Hinweis auf seine Tätigkeit beifügen. Im Handelsregister eingetragene Kaufleute müssen auf Geschäftsbriefen bzw. bei E-Mails die Firma, den Rechtsformzusatz, den Sitz der Gesellschaft, das zuständige Registergericht sowie die Handelsregisternummer angeben. |
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Bild 3.03: Einzelunternehmen |
Auch Freiberufler gründen - als Einzelperson - ein Einzelunternehmen, sofern nicht - mit weiteren Personen - einer Partnerschaftsgesellschaft den Vorzug gegeben wird (siehe Gründerzeiten-freie-Berufe, PDF-Datei).
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