6.3  Phase 3: Personaleinsatz

6.3.1  Personal, Personalbedarf, Personalbeschaffung

c)  Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses, Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsverhältnis kommt durch einen Arbeitsvertrag - als Ausdruck entsprechender Willenserklärungen seitens eines Arbeitgebers und eines Arbeitnehmers - zustande.
Der Weg bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages beginnt mit der Bewerbung, im Weiteren mit dem Vorstellungs- bzw. dem Einstellungsgespräch.
Sowohl für den Bewerber (Arbeitnehmer) als auch für den Arbeitgeber (hier ein Unternehmensgründer) kommt es in dieser Phase darauf an, sich richtig zu verhalten und auf bestehende Rechte zu achten, denn Fehler in diese Phase können nachfolgend zur Auflösung eines abgeschlossenen Arbeitsvertrages führen.
So kann es beim Einstellungsgespräch zu Interessenkonflikten kommen: Der Arbeitgeber möchte naturgemäß viel über die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers wissen, der Bewerber will aber seine Intimsphäre (Persönlichkeitsrechte) nicht unbedingt allseitig offen legen.
Hier gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber alle Informationen selbst erfragen muss, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen (z. B. Fragen nach dem beruflichen Werdegang, zur bisherigen Vergütungshöhe und dgl.). Das Interesse des Arbeitgebers, Antworten auf seine Fragen zu erhalten überwiegt gegenüber dem Interesse des Bewerbers, möglichst wenig über sich Preis zu geben.
Wenn es jedoch dem Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen unmöglich wäre, die arbeitsvertragliche Leistungspflicht zu erfüllen, hat er Offenbarungspflicht zu leisten (z. B. Frage nach bestehenden Wettbewerbsverboten)!

Ein Arbeitsvertrag ist eine rechtlich bindende Übereinkunft zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis begründet.
Es handelt sich hier um einen speziellen Dienstvertrag (nach § 611 BGB), der durch arbeitsrechtliche Sonderregelungen mitbestimmt ist, insbesondere durch den Fakt, dass der Arbeitnehmer in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber steht.

Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Er kommt rechtswirksam dann zustande, wenn er

  • mündlich oder fernmündlich,
  • schriftlich oder
  • durch schlüssiges Handeln ("konkludentes Handeln" zustande kommt.

Ausnahmen:

  • Ein Arbeitsvertrag mit Bezug auf das Wettbewerbsverbot (§ 74 Abs. 1 HGB) bedarf der Schriftform.
  • Viele Tarifverträge schreiben vor, dass Arbeitsverträge grundsätzlich schriftlich abzuschließen sind.
  • Befristete Arbeitsverträge sind in Schriftform abzufassen (vgl. § 14 Abs. 4 TzBfG).
  • Ausbildungsverträge sind nach § 11 BBiG schriftlich nachzuvollziehen, wobei eine mündliche, übereinstimmende Erklärung beider Parteien jedoch bereits zum Abschluss führt.

Darüber hinaus sind die seit 1995 geltenden Bestimmungen des Nachweisgesetzes (NachwG) zu beachten.

                                      


					  Bild 6.15: Abschluss eines Arbeitsvertrages
Bild 6.15: Abschluss eines Arbeitsvertrages