6. Kapital- und Personaleinsatz (Leistungserstellung)
6.3 Phase 3: Personaleinsatz [UNT 6311]
Kapitelstart Vorherige Seite Nächste Seite Kapitel 1 Kapitel 2 Kapitel 3 Kapitel 4 Kapitel 5 Kapitel 7 Kapitel 86.3 Phase 3: Personaleinsatz
6.3.1 Personal, Personalbedarf, Personalbeschaffung
c) Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses, Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsverhältnis kommt durch einen Arbeitsvertrag - als Ausdruck entsprechender Willenserklärungen seitens eines Arbeitgebers und eines Arbeitnehmers - zustande.
Der Weg bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages beginnt mit der Bewerbung, im Weiteren mit dem Vorstellungs- bzw. dem Einstellungsgespräch.
Sowohl für den Bewerber (Arbeitnehmer) als auch für den Arbeitgeber (hier ein Unternehmensgründer) kommt es in dieser Phase darauf an, sich richtig zu verhalten und auf bestehende Rechte zu achten, denn Fehler in diese Phase können nachfolgend zur Auflösung eines abgeschlossenen Arbeitsvertrages führen.
So kann es beim Einstellungsgespräch zu Interessenkonflikten kommen: Der Arbeitgeber möchte naturgemäß viel über die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers wissen, der Bewerber will aber seine Intimsphäre (Persönlichkeitsrechte) nicht unbedingt allseitig offen legen.
Hier gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber alle Informationen selbst erfragen muss, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stehen (z. B. Fragen nach dem beruflichen Werdegang, zur bisherigen Vergütungshöhe und dgl.). Das Interesse des Arbeitgebers, Antworten auf seine Fragen zu erhalten überwiegt gegenüber dem Interesse des Bewerbers, möglichst wenig über sich Preis zu geben.
Wenn es jedoch dem Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen unmöglich wäre, die arbeitsvertragliche Leistungspflicht zu erfüllen, hat er Offenbarungspflicht zu leisten (z. B. Frage nach bestehenden Wettbewerbsverboten)!
Ein Arbeitsvertrag ist eine rechtlich bindende Übereinkunft zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis begründet.
Ausnahmen:
Darüber hinaus sind die seit 1995 geltenden Bestimmungen des Nachweisgesetzes (NachwG) zu beachten. |