4.2   Kapitalbedarf  "Anlagevermögen"

4.2.1 Grundlagen

c) Ermittlung der Herstellungskosten

Bei Unternehmensgründungen in der Baubranche, in der Industrie, im Handwerks u. a. ist es durchaus üblich, speziell benötigte Arbeitsmittel, aber auch Gebäude (wie Garagen u. a.) oft mit eigenen deKräften (Fachpersonal) und eigenen Mitteln (Material u. a.) zu erstellen.
Derartige Eigenleistungen verursachen auf der einen Seite Herstellungskosten, führen aber andererseits - sofern es sich um aktivierungsfähige Güter handelt - zum Vermögenszuwachs im Sachanlagenbereich.
Die Bewertung dieses Vermögenszuwachse erfolgt gem. § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungskosten.

Bei der Ermittlung der Herstellungskosten ist folgender Sachverhalt zu beachten:


Grundlage für die Bestimmung der Herstellungskosten für die in Eigenleistung erstellten Güter des Anlagevermögens bilden zunächst die direkt zurechenbaren Einzelkosten (wie Materialeinzelkosten, Fertigungslöhne, Sondereinzelkosten).
Hinzu kommen bestimmte Gemeinkosten (Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, ggf. auch Verwaltungsgemeinkosten), und dies führt zu einem Problem:
Hinsichtlich des Umfangs der einzubeziehenden Gemeinkosten hat der Unternehmer Wahlmöglichkeiten, diese unterscheiden sich aber a) nach Handelsrecht und b) nach Steuerrecht.

Für die Ermittlung der Anschaffungskosten wird folgendes Rechenschema herangezogen:

Materialkosten [EUR] Materialeinzelkosten [EUR] + Materialgemeinkosten [EUR], wobei die Materialgemeinkosten über einen Materialgemeinkostenzuschlag auf die Materialeinzelkosten ermittelt werden.
+ Fertigungskosten [EUR] Fertigungseinzelkosten +  Fertigungsgemeinkosten [EUR], wobei die Fertigungsgemeinkosten über einen Fertigungsgemeinkostenzuschlag auf die Fertigungseinzelkosten ermittelt werden.
+ ggf. Sondereinzelkosten der Fertigung [EUR] z, B. Kosten für spezielle Modelle, Materialprüfungen u. a.
= Herstellungskosten [EUR] zu diesem Betrag ist das in Eigenleistung erstellte Anlagegut zu aktiveren

Zur Beachtung:
Kalkulatorische Eigenkapitalzinsen sowie Vertriebsgemeinkosten sind keine Bestandteile der Herstellungskosten.

Dies gilt auch grundsätzlich für Fremdkapitalzinsen (vgl. § 255 Abs. 3 HGB), es sei denn, sie sind für den Zeitraum der Herstellung der eigengefertigten Produkte angefallen.

Hierzu kann mit der unten angegebene Excel-Datei wiederum ein Beispiel bearbeitet werden.

02_03_Gruendung_Kapitalbedarf.xlsm  (Aufgabe 3  mit Musterlösung)