6.3  Phase 3: Personaleinsatz

6.3.1  Personal, Personalbedarf, Personalbeschaffung

d)  Pflichten des Gründers als Arbeitgeber

Aus dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer ergeben sich für den Gründer als Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten, die mit großer Sorgfalt wahrzunehmen  sind:

Pflichten Anmerkungen
Anmeldungen Von der Bundesagentur für Arbeit (Betriebsnummern-Service) ist eine Betriebsnummer einzuholen.
Sodann sind der neue Mitarbeiter bei seiner Krankenkasse betreffs der Renten-, Kranken- (und damit Pflege-) und Arbeitslosenversicherung anzumelden.
Eine weitere wichtige Anmeldung ist an die zuständige Berufsgenossenschaften wegen der beruflichen Unfallversicherung vorzunehmen.
Im Falle eines Arbeitsvertrages mit geringfügig oder kurzfristig Beschäftigten ist eine Meldung an die Minijobzentrale zu richten.
Lohn-/Gehaltszahlung, soziale Abgaben Zu den Hauptpflichten des Arbeitsgebers aus einem Arbeitsvertrag gehört die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts (nach Höhe und Zeitpunkt).
Das Arbeitsentgelt ist ein Bruttobetrag, der sich aus dem Auszahlungsbetrag an den Arbeitsnehmer, der Lohnsteuer (je nach Steuerklasse und Einkommen) und den Arbeitsnehmeranteilen zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung zusammensetzt.
Der Unternehmer als Arbeitgeber hat dazu noch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu zahlen (siehe hierzu Abschnitt 6.3.2).
Künstlersozialabgabe Falls ein gegründetes Unternehmen den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen ermöglicht oder regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzt (z. B. Werbeagenturen, Verlage, Galerien, Ausbildungseinrichtungen), dann hat das Unternehmen eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abführen.
Arbeits- und Gesundheitsschutz Vom Gesetzgeber wird dem Arbeitgeber die Pflicht zum Schutz der Arbeitnehmer auferlegt, denn es ist der Arbeitgeber, der mit seiner Geschäftstätigkeit (auf eigene Rechnung) die Ursachen für mögliche Gefährdungen der Arbeitnehmer setzt und dabei zugleich das Direktionsrecht ausübt.
Insofern sind Arbeits- und Gesundheitsschutzrechte der Sache nach immer Arbeitnehmerschutzrechte.
Schwerpunkte des Arbeitsschutzes sind vor allem (siehe Bild 6.16)

  - die Unfallverhütung (Schutz vor Verletzungen),
  - der Schutz vor Berufskrankheiten,
  - die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie
  - die Organisation der Ersten Hilfe.

 


					  Bild 6.16: Bereiche des Arbeitsschutzes1
Bild 6.16: Bereiche des Arbeitsschutzes1