6. Kapital- und Personaleinsatz (Leistungserstellung)
6.2 Phase 3: Leistungserstellung [UNT 6233]
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6.2.3 Qualität, Qualitätssicherung, Qualitätsmanagement
d) Haftungsfragen, Produkthaftung
Bei aller Sorgfalt im Prozess der Leistungserstellung (gemäß den definierten Qualitätsabforderungen) kann es dennoch zu Problemen kommen, die zu einer Nichterfüllung einer Anforderung in Bezug auf einen beabsichtigten oder festgelegten Gebrauch eines Produkts führen. Wird ein solcher Mangel entdeckt oder festgestellt, dann stellt sich die Frage der Haftung für Folgen des Mangels.
Ein spezielles Haftungsproblem betrifft die Haftung von Herstellern in Bezug auf die Fehlerfreiheit von Produkten und damit für die Sicherheit beim Einsatz der Produkte.
Als Rechtsgrundlagen einer Produkthaftung sind vor allem zu beachten:
- das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG),
- das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 437 BGB Gewährleistung, § 823 BGB Deliktische Haftung) sowie
- das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).
Im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) werden zu Haftungsfragen folgende wichtige Aussagen gemacht:
"Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität." [§ 2 ProdHaftG]. |
Wenn somit Existenzgründer mit Ingangsetzung ihres Geschäftsbetriebs Akteur im Wirtschaftsverkehr werden, werden sie in der Regel direkt Hersteller und unterliegen somit den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes.
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch Bestimmungen im BGB, insbesondere die Regelungen zur Haftung für Sach- und Rechtsmängel an einer Sache (siehe § 437 BGB sowie § 823 BGB).
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