6.2  Phase 3: Leistungserstellung

6.2.3  Qualität, Qualitätssicherung, Qualitätsmanagement

d)  Haftungsfragen, Produkthaftung

Bei aller Sorgfalt im Prozess der Leistungserstellung (gemäß den definierten Qualitätsabforderungen) kann es dennoch zu Problemen kommen, die zu einer Nichterfüllung einer Anforderung in Bezug auf einen beabsichtigten oder festgelegten Gebrauch eines Produkts führen. Wird ein solcher Mangel entdeckt oder festgestellt, dann stellt sich die Frage der Haftung für Folgen des Mangels.
Ein spezielles Haftungsproblem betrifft die Haftung von Herstellern in Bezug auf die Fehlerfreiheit von Produkten und damit für die Sicherheit beim Einsatz der Produkte.

Als Rechtsgrundlagen einer Produkthaftung sind vor allem zu beachten:

  • das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG),
  • das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 437 BGB Gewährleistung, § 823 BGB Deliktische Haftung) sowie
  • das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) werden zu Haftungsfragen folgende wichtige Aussagen gemacht:

"Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität." [§ 2 ProdHaftG].

"Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere
  a) seiner Darbietung,
  b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
  c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann."
[§ 3 ProdHaftG].

"(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt
hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen
unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder
einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den
Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt." [§ 4 ProdHaftG].

"(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine
Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist
." [§ 1 ProdHaftG]

 

Wenn somit Existenzgründer mit Ingangsetzung ihres Geschäftsbetriebs Akteur im Wirtschaftsverkehr werden, werden sie in der Regel direkt Hersteller und unterliegen somit den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes.

Zu beachten sind  in diesem Zusammenhang auch Bestimmungen im BGB, insbesondere die Regelungen zur Haftung für Sach- und Rechtsmängel an einer Sache (siehe § 437 BGB sowie § 823 BGB).

1 Siehe hierzu auch:

 LENZ, T./JANSSEN, E.: Produkthaftung. C.-H. Beck Verlag, München.