3.2 Einzelunternehmen, Einzelkaufleute

b) Vorteile

Ein Einzelunternehmen kann jedem beliebigen Geschäftszweck verfolgen, solange dieser nicht gegen geltendes Recht verstößt.
Die Gründungsformalitäten sind - wie bereits erwähnt - überschaubar und relativ einfach zu bewältigen (Anmeldung beim Gewerbeamt, ggf. Eintragung in das Handelsregister, Meldung bei der zuständigen IHK bzw. HWK u. a.).

Mit der Gründung eines Einzelunternehmens fließen Vermögenswerte aus dem Privatbesitz des Unternehmers als sog. notwendiges bzw. gewillkürtes Betriebsvermögen in das Unternehmen ein.

Diese Vermögenswerte können Geld, aber auch Sachwerte (z. B. Gewerberäume, Pkw und dgl.) sowie auch immaterielle Vermögensgegenstände (wie nutzbare Patente u. a.) sein.
Der Unternehmer hat die alleinige Verfügungsgewalt über das Betriebsvermögen und eine umfassende Entscheidungsfreiheit. Ein erwirtschafteter Gewinn fließt allein dem Unternehmer zu.

Bei Geschäftsverhandlungen kann schnell und unbürokratisch entschieden werden, ohne dass Rücksprachen mit anderen Gesellschaftern getroffen werden müssen. Dies ist bei der Chance auf eine Auftragserteilung von nicht zu unterschätzendem Wert.
Der Einzelunternehmer hat i. d. R. hohe Kreditwürdigkeit, falls Sicherheiten vorhanden sind.

Wichtig:
Die aus dem Unternehmen abzuleitenden Rechte und Pflichten obliegen dem Unternehmer als Person, nicht dem Unternehmen als Gewerbebetrieb!

c) Nachteile

Der Einzelkaufmann haftet allein für die Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, auch mit seinem Privatvermögen. Dies gilt auch für Kleingewerbetreibende.

Die Aufbringung von Eigenkapital hängt nur an der Person des Unternehmers, dies schränkt in der Regel die finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens stark ein.
Für den Unternehmer bestehen kaum Möglichkeiten einer Arbeitsteilung und Spezialisierung, denn er muss sowohl sein "fachliches Handwerk" als auch die gesamte Betriebswirtschaft beherrschen, und das ist – wie die Praxis zeigt – sachlich schwierig und führt zu großen persönlichen Arbeitsbelastungen.
Erleichterungen können dann eintreten, wenn der Unternehmer als eingetragener Kaufmann einen Prokuristen bestellt und diesem bestimmte Aufgaben überträgt.