4.4   Deckung des Kapitalbedarfs durch Finanzierung  

4.4.1 Finanzierungsquellen

e) Beteiligungsfinanzierung

Als Beteiligungsfinanzierung bezeichnen wir die Zuführung von Mitteln durch neue Eigentümer/Gesellschafter des Unternehmens, und zwar - wie bei der Einlagenfinanzierung - von außerhalb des Unternehmens.

Diese Einlagen können wiederum in Form von

  • Geldeinlagen (Normalfall),
  • Sacheinlagen und oder
  • Rechten und anderen immateriellen Vermögensgegenständen (Z. B. Softwareprodukte)

erfolgen.

 

Die realen Möglichkeiten, eine solche Beteiligungsfinanzierung im Rahmen einer Unternehmensgründung einzugehen, hängen maßgeblich von der gewählten Rechtsform des Unternehmens und den Motiven des Gründers ab.

Eine Beteiligungsfinanzierung bei nicht-emissionsfähigen Unternehmen (Einzelunternehmen, OHG, KG, stille Gesellschaft, GbR, GmbH, kleinere AG ohne Zugang zur Börse) kann zunächst durch die Aufnahme einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen als neue Gesellschafter und durch die von diesen zu leistenden Einlagen erfolgen.

Dies ist in jedem Falle mit Problemen verbunden:

  • Die Höhe der möglichen Einlagen der neuen Eigentümer ist in der Regel eng begrenzt.
  • Die neuen Gesellschafter haben als Mit-Eigentümer bestimmte Rechte, vor allem Mitsprache- und Kontrollrechte in der Geschäftsführung, wodurch die Rechte der bisherigen Gesellschafter eingeschränkt werden können.
  • Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters wie auch das Ausscheiden eines bisherigen Gesellschafters bedingt eine Unternehmensbewertung, um die Höhe der Einlagen in die richtige Relation zu den Geschäftsanteilen der bisherigen Eigentümer setzen zu können.
  • Das Anlagerisiko einer Beteiligung ist für beide Seiten (bisherige und neue Gesellschafter) oft schwer zu beurteilen.
  • Beteiligungen weisen - im Unterschied zu Inhaberaktien bei emissionsfähigen Unternehmen - nur eine geringe Fungibilität auf, das heißt, sie lassen sich nur schwer weiterveräußern.

Das Motiv für das Eingehen einer Beteiligung kann einerseits in der Beschaffung von weiterem Eigenkapital bestehen (z. B. ein Einzelkaufmann holt sich einen stillen Gesellschafter in sein Unternehmen), aber auch andererseits darin, aus der Beteiligung Synergieeffekte zu erzielen, die Stabilisierung des zu gründenden bzw. gegründeten Unternehmens führen.

Emissionsfähige Unternehmen sind - von der Rechtsform her - jene Aktiengesellschaften (AG) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), deren Aktien an Börsen gehandelt werden und die eine Beteiligungsfinanzierung somit durch eine Kapitalerhöhung über die Ausgabe neuer Aktien vornehmen können.
Bei Aktiengesellschaften sind dabei die durch das Aktiengesetz (AktG) geregelten Fälle einer Kapitalerhöhung zu beachten.