8.2   Phase 5: Kapitalrückfluss (Inkasso)

8.2.3  Zahlungsverzug, Mahnwesen

a) Zahlungsverzug

Unternehmen haben in der Regel eine Vielzahl von Kunden und damit meist auch eine Vielzahl an ausstehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
Um in dieser Situation nicht die Übersicht über fällige Forderungsbeträge zu verlieren, bedienen sich Unternehmen solcher EDV-Buchführungssysteme, die nicht nur eine transparente Debitorenrechnung beinhalten, sondern die zugleich auch automatisch einen eingetretenen Zahlungsverzug signalisieren und auch ein Mahnverfahren aktivieren.

Laut Kauf- bzw. Werkvertrag ist der Abnehmer (Käufer) verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zum Fälligkeitszeitpunkt zu begleichen.
Ist der Sachverhalt eines schuldhaften Überziehens des Zahlungstermins zu verzeichnen, liegt Zahlungsverzug vor (siehe hierzu auch § 286 Abs. 3 BGB).

Kommt ein Kunde (als Schuldner) gegenüber einem Unternehmen in Zahlungsverzug, dann hat das betreffende Unternehmen (als Gläubiger) das Recht, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen und die Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen.

Es hat fernerhin das Recht, zusätzlich zum vereinbarten Entgelt Verzugszinsen in Rechnung zu stellen oder – wenn dies sachlich möglich ist – vom Vertrag zurückzutreten und zusätzlich Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen (vgl. hierzu §§ 323 ff. BGB).

 

b) Mahnwesen

Das Eintreten eines Zahlungsverzugs ist in der Praxis direkt mit dem Mahnwesen verbunden.

Als Mahnwesen ist der Gesamtprozess des Auslösens von Mahnungen an einen Schuldner, der Überprüfung der Wirksamkeit der Mahnung und des Einleitens weiterer Schritte des Gläubigers zu verstehen, um das Erbringen der geschuldeten Leistung zu erwirken.
Es werden außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren unterschieden.

 

Experten des Forderungsmanagements raten im Falle eines Zahlungsverzugs, den betreffenden Kunden anzurufen, denn eine persönliche Mahnung ist in der Regel wirkungsvoller als die Zusendung eines automatisch durch die Buchführungs-Software erstellten Standard-Mahnschreibens.
Falls dies keinen Erfolg bringt, wird dem Kunden ein formeller Mahnbrief mit Hinweis auf die Fälligkeit und Aufforderung zur Zahlung zugestellt.

Das gerichtliche Mahnwesen wird durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet.
Im Mahnbescheid wird der Schuldner durch das Gericht aufgefordert, die betreffende Schuld, einschließlich Kosten und Zinsen aus dem Mahnverfahren, binnen einer Frist von zwei Wochen zu bezahlen oder Widerspruch beim zuständigen Amtsgericht einzulegen. Der Mahnbescheid wird dem Schuldner von Amts wegen zugestellt.
Falls der Schuldner nunmehr seine Schuld an den Gläubiger begleicht, wird das Verfahren eingestellt.
Legt der Schuldner fristgemäß Widerspruch ein, kommt es zur mündlichen Verhandlung vor Gericht, wenn der Gläubiger ein Streitverfahren beantragt.
Falls der Schuldner trotz Eingang des Mahnbescheids die Geldforderung nicht begleicht, erlässt das Gericht – auf der Grundlage des Mahnbescheids – den Vollstreckungsbescheid (Einleiten der Zwangsvollstreckung).