1.5  Anmeldungen, Genehmigungen 

1.5.1 Gewerbeamt, Handelsregister, Finanzamt, Bundesagentur für Arbeit


a) Vorbemerkungen

Bei der Gründung eines Unternehmens bzw. beim Schritt in die Selbstständigkeit sind eine Reihe von Anmeldeformalitäten und gesetzlichen Vorschriften beachten. Der damit verbundene Aufwand (Zeit und Kosten) wird oft unterschätzt und eine fehlende Anmeldung oder Genehmigung kann später "teuer" werden.

Grundlegende Voraussetzung für die Ausübung eines Gewerbes ist die deutsche Staatsnagehörigkeit. Bei Gründern aus EU-Staaten ist der Status eines EWR-Bürgers zu klären.

Nachfolgend wird eine Übersicht über die wichtigsten Vorschriften zu Anmeldungen und Genehmigungen gegeben, die beim Start in die Selbstständigkeit zu beachten bzw. einzuholen sind.1

b) Anmeldung beim Gewerbeamt, Gewerbeerlaubnis

Entsprechend dem Grundsatz der Gewerbe- und Vertragsfreiheit ist es jedem – ob einzeln oder als Personengruppe – gestattet, ein Gewerbe anzumelden, zu eröffnen und zu betreiben, soweit der bzw. die Betreffenden hierfür die notwendigen Voraussetzungen mitbringen und zugleich die Bestimmungen der Gewerbeordnung und anderer Rechtsvorschriften einhalten.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen im Handelsrecht gilt als ein Gewerbetreibender derjenige, der eine gesetzlich zulässige Tätigkeit

a) selbständig,
b) nach außen erkennbar,
c) planmäßig und auf Dauer angelegt und
d) mit Gewinnerzielungsabsicht

realisiert und es sich dabei nicht um einen Freien Beruf (Ärzte, Steuerberater. Rechtsanwälte u..a.) oder eine Tätigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft handelt. Wichtig ist, dass ein anzumeldendes Gewerbe auch aktiv betrieben werden soll.

Wer in diesem Sinne den selbständigen Betrieb eines Gewerbes (oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder den Betrieb einer unselbständigen Zweigstelle) eröffnen will, hat dies nach § 14 GewO bei der für den jeweiligen Standort zuständigen Behörde (Bezirksamt, Gewerbeamt) anzuzeigen. Die Gewerbeordnung unterscheidet zwischen dem stehenden Gewerbe, dem Reisegewerbe und dem Marktverkehr.
Wir betrachten hier nur die Gewerbeanmeldung für das stehende Gewerbe.
Für die Anmeldung des Gewerbes sind  der Personalausweis bzw. der Pass sowie eventuell besondere Genehmigungen und Nachweise (z. B. Handwerkskarte, Konzessionen und dergleichen) vorzulegen.

 

Mit der Gewerbeanmeldung werden in der Regel folgende Behörden/Ämter automatisch über den gegebenen Sachverhalt und über die Person des Gründers informiert:

  • das Finanzamt.
  • die Industrie- und Handelskammer (außer bei Handwerksberufen),
  • die Handwerkskammer (bei Handwerksberufen),
  • die Berufsgenossenschaft,
  • das Statistische Landesamt sowie
  • das Handelsregister (Amtsgericht).

Als Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung gilt das Datum, an dem der Gründer beginnt, das Gewerbe aktiv zu betreiben (Geschäftseröffnung, Akquisitionen in den Markt u. a.). Übliche Vorbereitungshandlungen sind noch nicht anzeigepflichtig.

Gewerberechtlich anzeigepflichtig ist ferner die Verlegung des Unternehmens, die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes, die Betriebsübernahme bzw. eine tätige Beteiligung, die Aufgabe des Unternehmens oder die Errichtung einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.

Die Gewerbeanmeldung ist gebührenpflichtig. Mit der Gewerbeanmeldung wird der Gründer automatisch Mitglied bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer, sofern ein IHK-zugehöriger Gewerbebetrieb gegründet wird. Darunter fallen alle gewerblichen Tätigkeiten mit Ausnahme des Handwerks.2

1 Siehe hierzu auch:

 Gründerzeiten-Anmeldungen (BMWi) (PDF-Datei),

 KRAUSE, G./KRAUSE, B.: Die Prüfung der Fachwirte. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, a. a. O., S. 88 f.,

 2 Siehe hierzu: Herausforderung Selbstständigkeit (PDF-Datei).