5. Kapitalbeschaffung, Kapitalverwendung
5.2 Phase 2: Kapitalverwendung [UNT 5241]
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5.2.4 Rechtsgeschäfte, Steuern
b) Weitere Vertragsarten
♦ Werkvertrag
In vielen Fällen benötigen Unternehmensgründer zur Umsetzung des Unternehmenszwecks eine eigene Werkstatt oder ein geeignetes Büro. Ist die Errichtung einer Werkstatt oder eines Büros mit Baumaßnahmen verbunden, gilt es einen Baubetrieb zu finden und einen entsprechenden Bauvertrag abzuschließen.
Ein solcher Bauvertrag ist eine spezielle Form des Werkvertrages und unterliegt somit den einschlägigen Bestimmungen in den §§ 631 bis 650 BGB.
Dabei ist beachten, dass in Bauverträgen häufig die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (VOB/B). integriert werden.
♦ Lizenzvertrag
Existenzgründungen können dadurch erleichtert werden, dass der Gründer benötigte immaterielle Vermögensgegenstände (Patente, Softwarelösungen, Vertriebsrechte und dgl.) auf Lizenzbasis erwirbt.
Ein Lizenzvertrag ist ein Vertrag, bei dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes die vollständige oder teilweise Auswertung dieses Schutzrechtes durch einen Dritten (hier: Existenzgründer) gegen Zahlung von Lizenzgebühren überlässt. Lizenzverträge sind als solche gesetzlich nicht speziell geregelt. Zu beachten sind insbesondere die Bestimmungen in den §§ 31 ff. des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
♦ Dienstleistungsvertrag
Beschaffungsvorgänge betreffen nicht nur den Einkauf von Sachgütern, sondern auch die Bestellung und die Annahme von Dienstleistungen unterschiedlichster Art.
Im fall einer Unternehmensgründung kann ein solcher Dienstleistungsvertrag (gem. § 611 BGB.) zum Beispiel für die Durchführung einer Erst-Reinigung von Räumen (Werkstatt, Büro) und für weitere turnusmäßige Unterhaltsreinigungen abgeschlossen werden. Auch zu anderen Dienstleistungen, wie die Übertragung von Wartungsarbeiten an technischen Anlagen, werden i. d. R. Dienstleistungsverträge abgeschlossen.
♦ Leasingvertrag
Nach einer nochmaliger Überprüfung des Investitionsplanes kann sich der Gründer dazu entschließen, bestimmte Sachgüter (wie Fahrzeuge) nicht entgeltlich zu kaufen, sondern die Nutzungsrechte an dem betreffenden Gut auf Leasingbasis zu erwerben. An entsprechenden Anbieter fehlt es in dieser Hinsicht nicht.
Ein Leasingvertrag ist der Sache nach ein gegenseitige vertragliche Vereinbarung, bei der der eine Partner (= Leasinggeber) dem anderen Partner (= Leasingnehmer) die Nutzung eines Investitionsgutes gegen Entgelt für eine vereinbarte Dauer (mit oder ohne spätere Kaufoption) überlässt.
Entsprechend dem sog. Leasingerlass von 1971 (Anhang 21 in EStH 2004) gilt die Regelung, dass ein Leasinggut dem Leasinggeber zuzuordnen, wenn die Grundmietzeit (Zeit, in der der Vertrag nicht gekündigt werden kann) mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes beträgt und wenn der Leasingvertrag ohne Kauf- oder Verlängerungsabsicht abgeschlossen wurde.