3.5 GmbH, AG, Mischformen 

3.5.2 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

 

a) Charakteristische Merkmale

Die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wurde im Zuge der Reform des GmbH-Rechts durch das zum 1. November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) als existenzgründerfreundliche Variante der "klassischen" GmbH und als Alternative zu ausländischen Rechtsformen mit geringem Stammkapital eingeführt (siehe § 5a GmbHG).1

Die Gründung einer solchen Gesellschaft ist bereits mit einer Bareinzahlung eines Stammkapitals von (mindestens) 1 Euro möglich. Eine Sachgründung ist nicht möglich.
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Gesellschaft, die ein Unternehmen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also nicht nur als Handelsgewerbe, führen kann und für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen haftet.

Die UG (haftungsbeschränkt) ist - wie die herkömmliche GmbH - eine juristische Person, die im Regelfall voll körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig ist und Jahresabschlüsse nach den Vorschriften des HGB zu erstellen und zu veröffentlichen hat.

  Bild 3.10: UG (haftungsbeschränkt)

 

Die Firma der Gesellschaft kann eine Personen-, Sach- oder Fantasie-Firma sein. Sie muss die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt" oder die Abkürzung "UG haftungsbeschränkt" tragen. Eine Abkürzung des Zusatzes "haftungsbeschränkt" ist nicht zulässig.

Eine UG haftungsbeschränkt ist im Sinne des HGB ein Formkaufmann.

Die UG (haftungsbeschränkt) hat einen oder mehrere Geschäftsführer, diese müssen nicht zwangsläufig Gesellschafter der Gesellschaft sein.

Als Sitz der Gesellschaft gilt jener Ort, der im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist.

b) Vorschriften zum Stammkapital

Die Stammeinlagen der Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) müssen nach der Gründung und vor der Anmeldung zum Handelsregister erbracht werden, damit die Unternehmergesellschaft eingetragen werden kann (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Auch wenn die Gründung einer solchen Gesellschaft mit einem Stammkapital von wenigstens 1 Euro möglich ist, werden in der Praxis höhere Stammeinlagen geleistet, um die Bonität der Gesellschaft zu verbessern. Ab einem Stammkapital von 25.000 Euro wird jedoch keine Unternehmergesellschaft, sondern eine GmbH im ursprünglichen Sinne (§ 5a Abs. 1 S.1 GmbHG) gegründet!

Während im Insolvenzfall einer herkömmlichen GmbH die Gesellschafter  verpflichtet sind, den Fehlbetrag zu 25.000 Euro Stammkapital noch aufzubringen, besteht eine solche Pflicht bei der UG (haftungsbeschränkt) nicht. Hier gilt das gesamte verfügbare Stammkapital als eingezahlt. Die Gründungskosten haben die Gesellschafter selbst zu tragen muss, wenn diese das Kapital der Gesellschaft übersteigen.

Gemäß § 5a Abs. 4 GmbHG ist zu beachten, dass bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich eine Gesellschafterversammlung abhalten werden muss. Bei der GmbH muss dies nur erfolgen, wenn sich aus der Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG).

Die UG (haftungsbeschränkt) hat die Pflicht, jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage einzustellen. Im Falle, dass die so angesammelte Rücklage zusammen mit dem ursprünglichen Stammkapital die Summe von 25.000 Euro erreicht, können die Gesellschafter gem. § 57c GmbHG einen Kapitalerhöhungsbeschluss fassen. Dieser ermöglicht es der UG (haftungsbeschränkt), künftig auf die Ansammlung der in die Rücklage einzustellenden Beträge zu verzichten.
Mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss ist jedoch kein automatischer Übergang zur "klassischen" GmbH verbunden. Die Gesellschafter haben vielmehr ein Wahlrecht, ob die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beibehalten wird oder eine Umwandlung zur GmbH vorgenommen werden soll (§ 5a Abs. 5 GmbHG).
Dabei ist zu beachten, dass Umwandlungen zusätzliche Kosten nach sich ziehen (vgl. § 57f Abs. 2 GmbHG).

c) Vorteile der UG (haftungsbeschränkt)

Der unbestreitbare Vorteil besteht darin, dass die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) bereits ab einem Stammkapital von 1 Euro möglich ist.

Im Übrigen gelten auch für die UG (haftungsbeschränkt) jene Vorteile, die in Bezug auf die herkömmliche GmbH aufgeführt wurden.

d) Nacheile der UG (haftungsbeschränkt)

Ein wesentlicher Nachteil der UG (haftungsbeschränkt) ist die geringe Bonität einer solchen Gesellschaft. Um Kredite zu erhalten, müssen daher die Gesellschafter den Kreditgebern gegenüber mit privaten Sicherheiten bürgen bzw. derartige Sicherheiten einbringen.
Die Gesellschafter haften auch persönlich bei Verstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital sowie bei der so genannten Durchgriffshaftung (z. B. bei bestimmten Schadenersatzansprüchen).

1 Siehe hierzu:

 KLUNZINGER, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts. Verlag Vahlen, München,

 Gründerzeiten-Rechtsformen (PDF-Datei,

 www.ug-ltd.de (Portal zur deutschen  Unternehmergesellschaft und zur englischen Limitid)