4.4   Deckung des Kapitalbedarfs durch Finanzierung  

4.4.1 Finanzierungsquellen

c) Eigenfinanzierung, Einlagen

Unter Eigenfinanzierung ist das Einbringen von Vermögensgegenständen durch

  • den oder die Unternehmensgründer (bisherige Eigentümer bzw. Gesellschafter) und/oder - nachfolgend - durch
  • neue Gesellschafter

in ein zu gründendes oder ein bereits bestehendes Unternehmen zu verstehen.

Die eingebrachten Vermögensgegenstände sind Einlagen, die auf der Aktivseite der Bilanz (im Anlage- oder Umlaufvermögen) stehen, während der abstrakte Gegenwert dieser Einlagen als Eigenkapital (Passivseite der Bilanz) auszuweisen ist.

Das Einbringen von Einlagen durch den oder die Unternehmensgründer (als bisherige Eigentümer bzw. Gesellschafter) wird als Einlagenfinanzierung bezeichnet, während die die Aufnahme neuer Gesellschafter (über das Einbringen weiterer Einlagen) zu einer Beteiligungsfinanzierung führt.

Durch die Eigenfinanzierung erhält das Unternehmen (ggf. mit Ausnahmen) zeitlich unbegrenzt Mittel, die dazu helfen, den Geschäftsbetrieb in Gang zu setzen, aufrechtzuerhalten bzw. ggf. zu erweitern.
Formen und Wirkungen der Eigenfinanzierung hängen von der konkreten Rechtsform des Unternehmens ab!

 

Einlagen werden vom Grundsatz her auf Dauer eingebracht. Sie können

  • in Form von Geld,
  • in Form von Sachgütern wie Grundstücke, Immobilien, Pkw und dgl.,
  • in Form von immateriellen Gütern wie Patente, Software und dgl. sowie auch
  • in Form von Wertpapieren (Finanzanlagen)

getätigt werden.

Die entsprechenden Einlagen müssen Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Grundlage für die Bewertung dieser Einlagen bilden die gültigen handelsrechtlichen Vorschriften und Wertmaßstäbe.

In der Bilanz des Unternehmens werden die Einlagen - wie bereits erwähnt - unter den AKTIVA als Vermögensgegenstände sowie unter den PASSIVA als - von außen in den Unternehmensprozess eingebrachtes - Eigenkapital (Nennkapital, gezeichnetes Kapital, variables Kapital) ausgewiesen.

Einlagen begründen in jedem Falle ein Eigentumsverhältnis am Unternehmen und damit ein - je nach konkreter Situation - gegebenes Mitspracherecht bei Entscheidungen zur Führung des Unternehmens bzw. ein Recht auf Einsichtnahme in Jahresabschlüsse und dgl.

In welcher Umfang bzw. in welcher Höhe die Einlagen zu erbringen sind oder erbracht werden können, hängt im Wesentlichen von

  • der gewählten Rechtsform des Unternehmens,
  • dem jeweiligen Kapitalbedarf sowie
  • den Möglichkeiten bzw. vom Wollen des bzw. der Eigner des Unternehmens ab, Einlagen zu tätigen.