Abbildung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens
Eine erfolgreiche Führung eines (gegründeten) Unternehmens ist ohne die Beschaffung und Bereitstellung der hierfür benötigten entscheidungsrelevanten Informationen nicht möglich. Unternehmensführung und Information bilden immer eine untrennbare Einheit.
Aber auch sog. externe Stakeholder (wie das Finanzamt, Lieferanten, Kunden, Kreditinstitute u. a.) haben ein sehr spezielles Interesse vor allem an solchen Informationen über Unternehmen, die ein wahrheitsgemäßes Bild über die tatsächliche Vermögens-, Finanz-, Liquiditäts- und Ertragslage des betreffenden Unternehmens vermitteln.
In diesem Kontext sind folgende Fragen zu beantworten:
Frage 3:
Was muss aus betriebswirtschaftlicher, handels- und steuerrechtlicher Sicht alles erfasst und bewertet werden, um die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens stichtagsbezogen abzubilden?
Ihre Antwort:
Um die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens abzubilden, sind folgende Arbeitsschritte erforderlich (siehe auch Bild 1.11):
(0) Durchführung einer Inventur (= Bestandsaufnahme), mit dem Ziel, folgende Sachverhalte stichtagsbezogen zu erfassen und zahlenmäßig im Geldausdruck zu bewerten:
(1) Erfassen und bewerten sämtlicher dem Unternehmen gehörenden bzw. ihm zuzurechnenden Vermögensgegenstände wie Grundstücke und Bauten, Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge, Gegenstände der Büro- und Geschäftsausstattung sowie Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an Handelswaren. Als derartige Vermögensgegenstände können aber auch immaterielle Vermögensgegenstände (wie Patente, Software u. a.), ferner Finanzanlagen, Forderungen und Wertpapiere gehören. Eine wichtige Vermögensposition bilden schließlich die verfügbaren liquiden Mittel (Kassenbestand und, Guthaben bei Kreditinstituten). Die Gesamtsumme der im Geldausdruck bewerteten Vermögensgegenstände ergibt das stichtagsbezogene Vermögen des betreffenden Unternehmens.
(2) Erfassen und Bewerten sämtlicher Schulden des Unternehmens, die stichtagsbezogen dem Unternehmen zuzurechnen sind. Ja nach dem Grad der Gewissheit der sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen ist dabei zwischen den nach Höhe und Fälligkeit bestehenden Verbindlichkeiten und den nach Höhe und/oder nach Fälligkeit noch nicht exakt feststehenden Rückstellungen zu unterscheiden. Verbindlichkeiten und Rückstellungen geben in ihrem Geldausdruck an, in welchem Maße das Vermögen des Unternehmens mit Fremdkapital finanziert wurde.
(3) Bilden eines rechnerischen Saldos "Vermögen ./. Schulden" und damit Ausweis jenes Betrages, der angibt, in welchem Ausmaß das Vermögen durch Eigenkapital (Einlagen der Unternehmenseigner, Rücklagen aus erwirtschafteten Gewinnen u. a.) finanziert wurde.
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Frage 4:
Zu welchem Ergebnis führt die betriebswirtschaftliche, handels- und steuerrechtliche Abbildung der wirtschaftliche Lage eines Unternehmens und warum ist es erforderlich, dass hierfür gesetzliche Vorgaben gemacht werden müssen?
Ihre Antwort:
Wichtigstes Ergebnis der Abbildung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens ist die Bilanz. Hierzu heißt es in § 242 HGB: "(1) 1Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.
2Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen..." .
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz besteht nach § 241a HGB wieder für Einzelkaufleute, die mit ihrem Unternehmen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die beiden Schwellwerte Umsatz (= 500.000 EUR) und Gewinn (= 50.000 EUR) nicht überschreiten.
Betreffs des Inhalts der Bilanz wird in § 247 HGB folgendes bestimmt:
"(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden [= Fremdkapital, der Autor] sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. (2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen."
Aufbau und Gliederung einer Bilanz ist davon abhängig, welche Rechtsform und welche Größe das betreffende Unternehmen aufweist.
Die Bestimmungen im § 247 HGB gelten für alle Kaufleute (Personenunternehmen wie Kapitalgesellschaften), während die Bestimmungen im § 266 Abs. 2 und 3 HGB nur durch Kapitalgesellschaften sowie für jene Personenunternehmen, die dem Publizitätsgesetz (PublG) unterliegen, verbindlich anzuwenden sind. Für kleine Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften ist eine verkürzte Bilanz vorgesehen (§ 266 Abs. 1 HGB).
Die nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellte Bilanz heißt Handelsbilanz. Sie ist stets Bestandteil des zu erstellenden Jahresabschlusses eines Unternehmens. Die nach steuerrechtlichen Vorschriften erstellte Bilanz heißt Steuerbilanz. Sie ist dem Finanzamt vorzulegen. In der Regel ist die Steuerbilanz mit der Handelsbilanz identisch. Dennoch können sich aufgrund abweichender steuerrechtlicher Bestimmungen Abweichungen ergeben. Gründe hierfür sind zum Beispiel:
Unterschiedliche Abschreibungsdauer bei Gütern des Anlagevermögens,
Nutzung steuerlicher Sonderabschreibungsmöglichkeiten, insbesondere durch Existenzgründer (siehe § 7g EStG),
Ansatzwahlrecht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände im Anlagevermögen in der Handelsbilanz,
Unter Bilanz ist eine stichtagsbezogene wertmäßige Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital eines Unternehmens in Kontoform zu verstehen:
Das Vermögen wird auf der linken Seite der Bilanz, unterteilt nach Anlagevermögen und nach Umlaufvermögen ausgewiesen. Es repräsentiert die AKTIVA im Geschäftsbetrieb eines Unternehmens. Des Weiteren sind wegen der Beachtung des Grundsatzes der Periodenabgrenzung ggf. aktive Rechnungsabgrenzungen einzuordnen.
Das Kapital ist der abstrakte Gegenwert des Vermögens. Es wird auf der rechten Seite der Bilanz, unterteilt nach Eigenkapital und nach Fremdkapitel ( Rückstellungen und Verbindlichkeiten) ausgewiesen. Es repräsentiert die PASSIVA im Geschäftsbetrieb des Unternehmens. Des Weiteren sind wegen der Beachtung des Grundsatzes der Periodenabgrenzung ggf. passive Rechnungsabgrenzungen einzuordnen.
Es gelten die grundlegende Bilanzgleichungen
Vermögen = Kapital sowie Eigenkapital = Vermögen :/. Fremdkapital.
Die Bilanz ist die Grundform der Abbildung der wirtschaftlichen Lage des betreffenden Unternehmens zum jeweiligen Bilanzstichtag.