6.2  Phase 3: Leistungserstellung

6.2.4  Umweltschutz, Umweltmanagement

b)  Umwelthaftungsrecht, Umweltstrafrecht

Das Umwelthaftungsrecht regelt die zivilrechtliche Haftung bei Umweltschäden, wobei auch juristische Personen verklagt und für Schadenersatz in Anspruch genommen werden können.

 

Die Ansprüche aus dem Umwelthaftungsrecht beziehen sich auf die Bereiche

  • Gefährdungshaftung,
  • Verschuldungshaftung und
  • nachbarrechtliche Ansprüche (gem. § 906 BGB).

Das Umwelthaftungsrecht basiert - wie in Bild 6.10 dargestellt - auf vier Säulen:1

 


					  Bild 6.10: Umwelthaftungsrecht
Bild 6.10: Umwelthaftungsrecht

Umweltstrafrecht
Um der Bedeutung des Umweltschutzes Rechnung zu tragen, wurde 1980 auch ein Umweltstrafrecht - als flankierendes Instrument -  in das Strafgesetzbuch eingearbeitet (§§ 324 - 330d StGB), wobei akzeptiert wird, dass Umweltverbesserungen nicht durch Strafen erreicht werden können und - wenn überhaupt - nur natürliche Personen bestraft werden können.
Bestraft werden verursachte Verunreinigungen von Gewässern, des Bodens und der Luft, ferner unerlaubtes Betrieben von Anlagen, die Umweltschäden verursachen oder die Beseitigung von Abfällen mit negativen Folgen für die Umwelt.

Umweltordnungswidrigkeitenrecht
Ein rechtswidriges Verhalten von Personen und Personengruppen in Bezug auf Bestimmungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), im Chemikaliengesetz (ChemG), im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) oder im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) kann gem. § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit Geldbußen bestraft werden.
Bei Fehlverhalten kann dies auch Betriebsbeauftragte für den Umweltschutz betreffen.

1 Siehe hierzu auch:

SIETZ, M,: Umweltschutz-Management und Öko-Auditing. Springer Verlag, Heidelberg..