8.3   Phase 6: Kapitalabfluss

8.3.2  Entscheidungen zur Mittelverwendung

e) Position 6.5 (Übergang zur Innenfinanzierung)

Voraussetzungen für eine wirksame Innenfinanzierung

 (1) Das Unternehmen erzielt im Umsatzprozess kostendeckende Preise, so dass - vom Grundprinzip her - nach Abschluss der Phase "Kapitalrückfluss ein voller Kostenersatz (siehe Sachverhalt 6.1) gesichert werden kann.

(2) Der Unternehmer ist ein "betriebswirtschaftlicher Profi": Er hat in die Preise für seine angebotenen Produkte bzw. Leistungen kalkulatorische Abschreibungen - als Ausdruck des anteiligen Werteverzehrs seiner Anlagegüter (Betriebsmittel u. a.) - eingerechnet.
Ihm gelingt es, diese Preise im Umsatzprozess zu realisieren. Dann hat dies zur Konsequenz, dass über die Umsatzerlöse die Gegenwerte für die kalkulatorischen Abschreibungen in "Cashform" zurückfließen.
Diese Gegenwerte werden systematisch angesammelt und stehen dann - nach Ablauf der Nutzungsdauer der Anlagegüter - für die Finanzierung der notwendigen Ersatzinvestitionen zur Verfügung, ohne dass erneuet auf Formen der Außenfinanzierung zurückgegriffen werden muss.


Soweit die Theorie. Die Praxis zeigt, dass Unternehmensgründer diese betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge entweder nicht kennen oder nicht beherzigen (können). Die Folge ist, dass nach Ablauf von 4 bis 7 Jahren die Anlagegüter der Erstausstattung des Unternehmens mehr oder weniger physisch und/oder moralisch verschlissen sind, jetzt aber keine Auenfinanzierung - wie in der Gründungsphase - möglich ist.
Ja, und dann???


(3) In den ersten drei bis vier Jahren nach Gründung des Unternehmens werden von den erwirtschafteten Überschüssen, konkret von den Gewinnen nach Abzug von Gewinnsteuern, keine Gewinnausschüttungen vorgenommen. Die verbliebenen Überschüsse werden vielmehr angesammelt und in Gewinnrücklagen eingestellt. Dies wird als Gewinnthesaurierung bezeichnet und auch durch Regelungen der Unternehmensbesteuerung unterstützt.

Aber auch hier gilt: Ein solches Vorgehen bleibt oft Theorie, in der Praxis wird diese betriebswirtschaftliche Pflicht - aus welchen Gründen auch immer - leider nicht oder zu wenig beherzigt.

Fallbeispiel Max Muster e. K.

Mit den erzielten Umsatzerlösen wurde - wie auf Seite UNT 8320 dargestellt - der Kostenersatz gesichert.
Wichtig ist, zu klären, inwieweit in mit den Umsatzerlösen Abschreibungsgegenwerte zurückgeflossen sind. Hierzu wird folgendes angenommen:
Kalkulatorische Abschreibungen wurden sowohl in die Berechnung des Stundensatzes für die Wartungs- und Reparaturleistungen wie auch in die Handlungskosten (in Bezug auf den Verkauf von Handelswaren) mit einbezogen.

Im hier betrachteten Fallbeispiel wird angenommen, dass in den zurückgeflossenen Umsatzerlösen ein Betrag von 2,650,00 EUR
als Abschreibungsgenwerte akkumuliert werden können. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

   Abschreibungen bei Bauten:                    800,00 EUR,
   Abschreibungen bei Techn. Anlagen:      500,00 EUR,  
   Abschreibungen bei Fahrzeugen:            600,00 EUR,
   Abschreibungen bei BGA-Positionen:     750,00 EUR.

Anmerkung:
Details zur Abschreibungen werden erst in Verbindung mit der Erstellung eines Jahresabschlusses zu klären sein. Dies gilt auch in Bezug auf die Ermittlung des Jahresergebnisses und die sich darauf beziehende Entscheidung über eine mögliche Einstellung erwirtschafteter Gewinn (nach Steuern) in zu bildende Gewinnrücklagen.

Daher werden zur Bildung von Gewinnrücklagen hier keine weiteren Angaben gemacht.