3.3 BGB-Gesellschaft u. a. 

3.3.2 Stille Gesellschaft

 

a) Charakteristische Merkmale

Die stille Gesellschaft (StG) ist eine Beteiligungsform am Handelsgewerbe eines Kaufmanns, die ausschließlich als Innengesellschaft gestaltet und betrieben wird und die als nicht rechtsfähige Personengesellschaft auch nicht zu den Handelsgesellschaften gehört.1

"Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht." (§ 230 Abs. 1 HGB).

Der tätige Gesellschafter muss allerdings ein Handelsgewerbe betreiben, also Kaufmann sein, wobei vor allem

  • ein Einzelkaufmann (e. Kfm.),
  • eine Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • eine Kommanditgesellschaft (KG) oder
  • eine GmbH
in Frage kommt.

  Bild 3.05: Stille Gesellschaft

 

Der Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft ist vom Grundsatz her formfrei. Sonderprobleme treten auf, wenn die Einlage als Schenkung erfolgen soll oder wenn sich Minderjährige als stille Gesellschafter beteiligen wollen. In diesem Falle sind gesetzliche Formerfordernisse zu beachten.
Eine stille Gesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, auch darf in der Firmierung des Unternehmens kein Hinweis auf einen stillen Gesellschafter erscheinen.

In der Regel beteiligt sich der stille Gesellschafter nur am Gewinn, nicht jedoch am Verlust des Betriebes (vgl. § 231 HGB). Weitere handelsrechtliche Grundlagen einer stillen Gesellschaft sind in den §§ 230 – 236 HGB ausführlich dargestellt.

b) Vorteile der stillen Gesellschaft

Die stille Gesellschaft ist eine günstige Form der Unternehmensfinanzierung, da a) dem Unternehmen Eigenkapital zufließt, ohne dass zwingend b) der Investor als stiller Gesellschafter im Geschäftsbetrieb des Unternehmens aktiv werden darf oder muss.

Dieser Vorteil einer stillen Gesellschaft hat in jüngster Zeit, insbesondere mit dem Inkrafttreten der neuen Eigenkapitalregelungen bei der Kreditvergabe durch Banken für Einzelunternehmen eine besondere Bedeutung erhalten, denn durch stille Beteiligungen über die Bereitstellung von sog. "haftendem Eigenkapital" kann die – in der Regel – „dünne Eigenkapitaldecke“ dieser Unternehmen und damit deren Kreditwürdigkeit erheblich verbessert werden (siehe auch Seite UNT 2410).
Hinzu kommt, dass der stille Gesellschafter nur eng begrenze Kontrollrechte über die Geschäftsführung des Unternehmens hat.

Aber auch für den stillen Gesellschafter ist eine solche Beteiligung günstig, denn sie birgt ein geringes Risiko, da er höchstens die getätigte Einlage verlieren kann.
Die stille Gesellschaft kann auch als Form einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung am betreffenden Unternehmen ausgestaltet werden, was zum Beispiel bei Unternehmen in der Branche „Informations- und Kommunikationstechnik“ erfolgreich gehandhabt wird (Bindung hochqualifizierter Mitarbeiter, Stärkung der Eigenkapitalbasis u. a.).

c) Nachteile der stillen Gesellschaft

Für den Inhaber des Unternehmens besteht eine mitunter starke Abhängigkeit vom stillen Gesellschafter als Geldgeber. Hinzu kommt, dass der stille Gesellschafter – außer bei bestimmten Beteiligungsformen – keine Verantwortung für den Erfolg der Geschäftstätigkeit des Unternehmens trägt und auch nicht nach außen auftreten darf.

1 Siehe hierzu:

 KLUNZINGER, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts. Verlag Vahlen, München,

  Gründerzeiten-Rechtsformen (PDF-Datei,

  StG-Mustervertag (PDF-Datei).