3.1 Grundlagen

b) Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Das Gesellschaftsrecht ist ein Teil des besonderen Privatrechts. Es entstand aus dem Bedürfnis, Gesellschaften zum Zwecke der Kapitalbeschaffung, der Risikobegrenzung, der Ausnutzung von Synergieeffekten u. a. zu gründen und zu betreiben.1

Eine Gesellschaft ist eine vertragliche Verbindung mehrerer (natürlicher und/oder juristischer) Personen zur Erreichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks.
"Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern..." (§ 705 BGB).

 

Die wichtigsten Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts sind in Bild 3.01 angegeben.


					  Bild 3.01: Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts
Bild 3.01: Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts

Das Gesellschaftsrecht regelt vor allem

  • die Arten möglicher Gesellschaften im oben definierten Sinne,
  • die Gründung der betreffenden Gesellschaften,
  • die innere Ausgestaltung der Gesellschaften (Geschäftsführung u. a.),
  • die Rechtsverhältnisse zu Dritten (Vertretung, Haftung u. a.) sowie
  • die Beendigung/Auflösung der Gesellschaften.2

1, 2 Siehe hierzu:

 KLUNZINGER, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts. Verlag Vahlen, München.