3.6 Verein, Stiftung, Genossenschaft

3.6.1 Verein

 

a) Rechtsgrundlagen

Vereine sind zweckbestimmte Personenvereinigungen, die für eine gewisse Dauer bestehen sollen, einen gemeinsamen Namen tragen, eine körperschaftliche Verfassung haben und die in ihrem Bestand durch den Wechsel einzelner Mitglieder nicht gefährdet sind.

Rechtliche Grundlage für die Gründung, Führung und Auflösung von Vereinen bilden a) das Grundgesetz (Art. 9 Abs. 1) sowie b) die Bestimmungen in den §§ 21 - 79 BGB.

Die §§ 21 - 54 BGB enthalten die Bestimmungen für rechtsfähige (wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche) Vereine sowie für nicht rechtsfähige Vereine, während in den §§ 55 - 79 BGB die Bestimmungen zu eingetragenen Vereinen (e. V.) enthalten sind.

b) Rechtsfähigkeit eines Vereins

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Hierfür ist das Bundesland zuständig, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat (wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB).

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (vgl. §§ 21, 65 BGB). Eine Eintragung in das Vereinsregister setzt voraus, dass der Verein mindestens sieben Gründungsmitglieder nachweist (§ 56 BGB).

Für Vereine, die nicht rechtsfähig sind, gelten die Vorschriften über die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (§ 54 BGB).

Die Vereinssatzung eines rechtsfähigen Vereins gilt als dessen körperschaftliche Verfassung (§ 25 BGB).
Diese Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und bestimmen, dass der Verein eingetragen werden soll. Es ist darauf zu achten, dass der Name des Vereins sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheidet (§ 57 BGB).

Jeder Verein muss einen Vorstand haben, der als gesetzlicher Vertreter den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 26 BGB). Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

c) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)

Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist eine spezielle Gesellschaftsform im Bereich des Versicherungswesens. Es handelt sich hier jedoch nicht um eine Unternehmensrechtsform!
Diese Vereine haben Merkmale einer Genossenschaft und einer Aktiengesellschaft. Für die Gründung, Führung und Auflösung eines VVaG sind die Bestimmungen im Versicherungsgesetz maßgebend.2
Durch ihre Marktpräsenz stellen die VVaG einen wesentlichen ordnungspolitischen Faktor im Wettbewerb im Versicherungswesen dar.

1 Siehe hierzu:

 BURHOFF, D.: Vereinsrecht. NWB Verlag, Herne.

 KRAUSE, G./KRAUSE, H.: Die Prüfung der Fachwirte. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, a. a.. O.,

 2 Siehe arge-vvag.de (Webpräsenz der VVaG)