8.3   Phase 6: Kapitalabfluss

8.3.2  Entscheidungen zur Mittelverwendung

a) Position 6.1 (Kostenersatz)

Zum Sachverhalt

Die in einer Abrechnungsperiode (z. B. Monat) im Umsatzprozess erzielten Umsatzerlöse dienen zunächst dem Ersatz jener Aufwendungen, die mit dem Prozess der Kapitalverwendung sowie bei der Erstellung und Vermarktung von Produkten des Unternehmens verbunden sind (Materialverbrauch, Personalaufwendungen, Abschreibungen, Verwaltungskosten, Vertriebskosten u. a.), unabhängig davon, ob diese Aufwendungen auszahlungswirksam sind (wie Personalaufwendungen) oder nicht (wie Abschreibungen).
Wir bezeichnen diesen Teil der Verwendung der Erlöse aus Umsatz als Kostenersatz.

Fallbeispiel Max Muster e. K.

Der Unternehmer Max Muster hat im ersten Monat seiner Geschäftstätigkeit nach Abschluss der Phase 5 (Kapitalrückfluss) Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt 33.070,00 EUR erzielt, und zwar aus realisierten Dienstleistungen sowie aus dem Verkauf von E-Scootern und von Handelswaren (siehe Seite UNT 8121).

Für das Erstellen der entsprechenden Leistungen wurden folgende Aufwendungen getätigt (siehe Seite UNT 8121):

  • Verbrauch an RHB-Positionen sowie Handelswaren:     4.920,00 EUR,
  • Personalaufwendungen gesamt:                                    7.180,00 EUR,
  • Sonstige betriebliche Aufwendungen                             9.825,40 EUR.

Summe der Aufwendungen: 21.925,40 EUR.

Dieser in den erzielten Umsatzerlösen enthaltene Betrag kann nunmehr in voller Höhe für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens eingesetzt werden!

In diesem Komplex "Kostenersatz" noch nicht erfasst sind die Positionen "Abschreibungen" (siehe Abschnitt 6.5), "Zinsen" (siehe
Abschnitt 6.2) sowie "Entnahmen des Gründers" (als kalkulatorischer Unternehmerlohn, siehe Position 6.4).

Probleme:

Aus den bislang skizzierten betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen ist einleuchtend, dass jedes Unternehmen immer bestrebt ist, in der Phase der Kapitalwandlung (Leistungsverwertung) ein solches Entgelt für die vom Unternehmen erstellten Sachgüter bzw. Dienstleistungen zu erhalten, welches wenigstens die für die hierfür kalkulierten Selbstkosten deckt.

Dies wird dadurch erreicht, dass eine entsprechende Preiskalkulation nach dem Vollkostenansatz vorgenommen wird, denn nur dann gehen in die Selbstkosten sowohl die direkt mit der Leistungserstellung und –verwertung verbundenen variablen Kosten als auch ein entsprechend kalkulierter Anteil der nur indirekt zu verrechnenden fixen Kosten ein.

Bei Unternehmensgründern (als Einzelunternehmer) kommt es diesbezüglich häufig zu einem großen Problem:
Um Kunden für die angebotenen Produkte zu gewinnen und Umsatzerlöse zu erzielen, wird versucht, Konkurrenzangebote über den Preis "auszustechen".
Zu diesem Zweck wird - beispielsweise - absichtlich versäumt. die eigene Arbeitsleistung des Unternehmers über einen kalkulatorischen Unternehmerlohn oder auch kalkulatorische Abschreibungen u. a. in den Preis mit einzurechnen. Die Folge ist, dass dann natürlich im Umsatzprozess kein Gegenwert für diese Positionen über den Preis bzw. die Erlöse zurückfließen kann, was sachlich bedeutet, dass der Unternehmer irgendwie Selbstausbeutung betreibt.

Nur wenn es dem Unternehmer im Umsatzprozess gelingt, zumindest kostendeckende Preise durchzusetzen, kann eine Weiterführung des Geschäftsbetriebs - mit der Hoffnung auf künftige Gewinnerzielung - erfolgen, ansonsten müssen wieder über die Phase 1 finanzielle Mittel zur Deckung der Kosten beschafft werden, solange, bis auch dies dann nicht mehr möglich ist. Das wäre dann das Ende der Selbstständigkeit!