3.4 OHG, KG 

3.4.2 Kommanditgesellschaft (KG)

 

b) Vorteile der Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ist dann als Rechtsform gut geeignet, wenn zwei Gesellschafter mit unterschiedlicher Stellung (z. B. Vater und Sohn bzw. Tochter) zusammengeführt werden sollen.
Auch im Hinblick auf eine später beabsichtigte Umwandlung in eine GmbH & Co KG ist eine KG-Gründung von Vorteil (siehe Seite UNT 3515).

Die Kapitalbeschaffung wird erleichtert, denn die Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage. Sie sind auch nicht zur persönlichen Mitarbeit im Unternehmen verpflichtet. Eine KG genießt i. d. R. eine hohe Kreditwürdigkeit.1

Ein erwirtschafteter Gewinn muss nach den Bestimmungen im HGB sowie im Gesellschaftsvertrag geteilt werden. Der Verlust wird im angemessenen Verhältnis der Anteile an der Gesellschaft verteilt.

Da der Komplementär allein entscheiden kann, gibt es in der KG weniger Ansatzpunkte für Konfliktstoff in der Betriebsführung.
Im Vergleich zum Einzelunternehmen gibt es keine steuerlichen Nachteile.
Falls ein Nachfolger auf die Übernahme des Unternehmens vorbereitet werden soll, ist eine vorherige Mitwirkung als Kommanditist von Vorteil.

c) Nachteile der Kommanditgesellschaft

Der Komplementär haftet persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch mit seinem Privatvermögen.

Die Kommanditisten haben zwar wenig Rechte in der KG, sie können aber dennoch großen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb des Unternehmens gewinnen.

d) Weitere Anmerkungen

Auf Geschäftsbriefen und bei E-Mails müssen die vollständige Firma, die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft sowie das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer angegeben werden.

Die rechtlichen Fragen der Auflösung und Liquidation einer KG sind in § 131 HGB (in Verbindung mit § 161 Abs. 2 HGB) geregelt.

Eine Besonderheit besteht bei der KG jedoch darin, dass der Tod eines Kommanditisten die KG nicht auflöst.
Falls im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, wird die Gesellschaft mit dem oder den Erben (als Kommanditisten) fortgeführt.

Tritt der - durchaus denkbare - Fall ein, dass in der betreffenden KG nur Kommanditisten übrig bleiben, bestehen folgende Optionen:

  • Die Kommanditisten beschließen die Aufnahme eines neuen Komplementärs.
  • Die Kommanditisten führen die Gesellschaft als OHG weiter.
  • Die Kommanditisten beschließen die Auflösung der Gesellschaft.

Die Auflösung der Gesellschaft ist gemäß § 143 Abs. 1 HGB zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

1 Siehe hierzu:

 KLUNZINGER, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts. Verlag Vahlen, München,

 Gründerzeiten-Rechtsformen (PDF-Datei,

 KG_Mustervertrag (PDF-Datei)