Wie kannein Unternehmer (als Gläubiger) in der Phase 5 (Kapitalrückfluss) reagieren, wenn sich ein Schuldner im Zahlungsverzug befindet?
Ihre Antwort:
Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Schuldner die vereinbarte entgeltliche Gegenleistung für den Erwerb eines Gutes schuldhaft nicht oder nicht zum vereinbarten Termin bezahlt. Ist ein Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, dann kommt der Abnehmer mit Eintritt der Fälligkeit ohne Mahnung in Verzug (vgl. § 284 BGB). Ist das Begleichen des Kaufpreises kalendermäßig nicht bestimmt, dann kommt der Abnehmer 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug.
Der Verkäufer hat bei Vorliegen eines Zahlungsverzugs das Recht
auf Erfüllung des Vertrages, wenn das gelieferte Gut nicht mehr zurückgenommen werden kann oder
auf Erfüllung des Vertrages und auf Zahlung von Verzugszinsen oder auf Rücktritt vom Vertrag (die gelieferte Ware wird zurückgenommen) oder
auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages (Ware geht zurück, die Kosten der Rücknahme werden dem Käufer in Rechnung gestellt).
Als Mahnwesen ist der Gesamtprozess des Auslösens von Mahnungen an einen Schuldner, der Überprüfung der Wirksamkeit der Mahnung und des Einleitens weiterer Schritte des Gläubigers zu verstehen, um das Erbringen der geschuldeten Leistung zu erwirken. Es werden außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren unterschieden.
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Frage 2:
Unter welchen Voraussetzungen enthalten erzielte Umsatzerlöse kalkulierte Gegenwerte zu Abschreibungen bzw. Zinsen in "Cashform"?
Ihre Antwort:
Ein Rückfluss von Gegenwerten zu Abschreibungen und Fremdkapitalzinsen ist nur dann gewährleistet, wenn - unter Beachtung der Bestimmungen in § 255 Abs. 2, 3 HGB - angemessene Teile des Werteverzehrs des Anlagevermögens (über kalkulatorische Abschreibungen) bzw. von Fremdkapitalzinsen (mit Bezug zum Zeitraum der Herstellung der Produkte) in die Herstellungskosten und im Weiteren in die Preise für Produkte verrechnet werden und diese Preise dann auch über den Umsatzprozess realisiert werden. Diese Gegenwerte sollten systematisch angesammelt werden, um sie für die Finanzierung der notwendigen Ersatzinvestitionen bzw. zum Begleichen fälliger Zinsverbindlichkeiten zur Verfügung zu haben.
Erfolgt keine solche Einrechnungen dieser Aufwandsgrößen in die Preise bzw. können die Preise in kalkulierte Höhe nicht bei Kunden durchgesetzt werden, gibt es logischerweise Probleme in der weiteren Finanzierung des Geschäftsbetriebs des betreffenden Unternehmens.
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Frage 3:
Welche Steuern sind Ihrer Kenntnis nach Betriebssteuern, die den zu versteuernden Gewinn vermindern?
Ihre Antwort:
Als Betriebssteuern gelten all jene Steuern, die unmittelbar durch den Geschäftsbetriebe eines Unternehmens veranlasst sind. Dies Steuern können als Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung verbucht werden.
Im Einzelnen gehören dazu vor allem die Grundsteuer für betriebliche Grundstücke und die Kraftfahrzeugsteuer für betriebliche Fahrzeuge. Dabei ist es unerheblich, welche Rechtsform das Unternehmen hat.