3.6 Verein, Stiftung, Genossenschaft

3.6.2 Stiftung, Genossenschaft

 

a) Stiftung

Eine Stiftung ist eine spezielle Einrichtung, die darauf ausgerichtet ist, mit Hilfe eines eingebrachten Vermögens einen vom Stifter festgelegten und auf Dauer ausgerichteten Zweck zu verfolgen.
Derartige Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden, wobei die meisten Stiftungen in privatrechtlicher Form errichtet werden und gemeinnützigen Zwecken (wie Krebsforschung, Förderung von Künstlern u. a.) dienen. Sie haben die Rechte juristischer Personen (vgl. §§ 80 ff. BGB).1

Für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 BGB). Das entsprechende Stiftungsgeschäft muss dabei den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügen.

Eine Stiftung hat vom Grundsatz her eine Verfassung (Satzung), die die Zwecke und die Art des Stiftungsgeschäfts festschreibt. Die Stiftung wird nach außen von einem Vorstand vertreten. Satzungsgemäß können aber auch zusätzliche Organe und Gremien eingerichtet werden. Im Unterschied zu einem Verein hat eine rechtsfähige Stiftung keine Mitglieder. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht.

Eine Stiftung hat den Vorteil, dass eine vorhandenes Vermögen auf Dauer erhalten bleibt und für das Erbringen spezieller (gemeinnütziger ) Ziele (auch über den Tod des Stifters hinaus) zweckbestimmt eingesetzt werden  kann.

Ein Nachteil ist allerdings, dass an Stiftungen keine Beteiligung möglich sind, so dass Probleme der Kapitalbeschaffung auftreten können.

b) Genossenschaft

Eine Genossenschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von natürlichen bzw. juristischen Personen, die durch gemeinsames Handeln wirtschaftliche Vorteile für die Mitglieder und die Genossenschaft insgesamt erzielen wollen.
Es handelt sich bei der Genossenschaft somit nicht um eine Handelsgesellschaft, sondern um eine Einrichtung der wirtschaftlichen Selbsthilfe.

Rechtsgrundlage für die Gründung, Führung und Auflösung von Genossenschaften ist das Genossenschaftsgesetz.2

In § 1 Abs. 1 GenG heißt es:

"Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes.".

Genossenschaften verfolgen zwar vorrangig ökonomische Zwecke, nach der Novellierung des Genossenschaftsgesetze können nunmehr auch soziale oder kulturelle Zwecke verfolgt werden, so dass sich auch Sozial- und Kulturgenossenschaften der eG-Rechtsform bedienen können.

Die Firma der Genossenschaft muss die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird (§ 3 GenG)..

Seit dem Jahre 2006 kann - basierend auf dem EU-Recht - auch eine Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, kurz SCE) als rechtskräftige Gesellschaft gegründet werden.

 1 Siehe: www.die-stiftung.de  (Webpräsenz)

  2 Siehe hierzu:

 EICHWALD, B:/LUTZ, K.: Erfolgsmodell Genossenschaften. Deutscher Genossenschafts-Verlag; Wiesbaden.