5.2  Phase 2: Kapitalverwendung  

5.2.4  Rechtsgeschäfte, Steuern

a)   Kaufvertrag, Eigentumsvorbehalt

Ein Kaufvertrag - im hier betrachteten Beschaffungsprozess - ist eine übereinstimmende Willenserklärung zwischen einem Lieferanten und einem Abnehmer auf der Grundlage der Übereinstimmung von Antrag und Annahme des Antrages zum entgeltlichen Erwerb eines Gutes (vgl. §§ 433 ff. BGB sowie ).

Ein Kaufvertrag kommt zustande
 
  a) durch das Angebot des Verkäufers und die nachfolgende Annahme dieses Angebotes durch den Käufer oder
  b) durch die Bestellung des Käufers und die nachfolgende Annahme der Bestellung der Sache durch den Verkäufer.

Es besteht somit Einigung der Vertragsparteien zum Kaufgegenstand, zum Preis sowie zu den Liefer- und Zahlungsmodalitäten.

Wenn ein verbindliches Angebot des betreffenden Lieferanten vorliegt und bestellt das Unternehmen ohne Abweichung vom Angebot, so entsteht mit dieser Bestellung ein wirksamer Vertrag zwischen dem (abnehmenden) Unternehmen und dem Lieferanten, denn die Bestellung gilt dann als Abgabe einer Willenserklärung, die betreffenden Güter zu den angegebenen Bedingungen zu erwerben.

Aus Gründen der Beweissicherheit sollte eine schriftliche Form der Bestellung gewählt werden.
Liegt hingegen kein Angebot vor, dann ist für eine Rechtswirksamkeit der Bestellung die Zustimmung des Lieferanten abzuwarten bzw. einzuholen.

 

Im Einkaufsprozess kommen folgende besondere Einkaufsverträge zur Anwendung:

  • Kauf auf Probe (ein Kauf erfolgt erst nach einer Warenprobe oder einem Muster),
  • Rahmenvertrag,
  • Abrufkaufvertrag,
  • Sukzessivliefervertrag,
  • Spezifikationskaufvertrag,
  • Bevorratungsvertrag,
  • Bedarfsdeckungsvertrag u. a.

Einzelheiten hierzu sin der folgenden PDF-Datei zu entnehmen:

 Kaufvertrag (PDF-Datei)

 

Von großer Wichtigkeit sind ferner die Bestimmungen zum sog. Eigentumsvorbehalt:

"(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt"
[§ 449 BGB].

Im Wirtschaftsverkehr gilt bei Lieferungen von Gütern das wirtschaftliche Eigentum (vgl. § 39 AO), das heißt, dass ein Unternehmen B, welches von einem Unternehme A Material oder dgl. gekauft hat, über diesen Gegenstand bereits wirtschaftliches Eigentum verfügt, obgleich die Bezahlung des Kaufpreises noch aussteht.