2.2 Geschäftsidee und weitere Klärungen
2.2.2 Weitere konstitutive Entscheidungen
b) Wahl der Rechtsform des Unternehmens
Die Entscheidung über die Rechtsform gehört – zusammen mit der Bestimmung des Unternehmenszwecks und der Festlegung des Standortes des Unternehmens – gleichfalls zu den so genannten konstitutiven Entscheidungen der Gründung bzw. Umwandlung eines Unternehmens.
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Die Entscheidung zur Rechtsform eines Unternehmens bezieht sich auf die Wahl einer gesetzlich zulässigen Form der Ausgestaltung der Handlungs- und Entscheidungskompetenzen im Inneren des Unternehmens (Fragen der Geschäftsführungsbefugnisse) sowie der Beziehungen des Unternehmens nach außen (Fragen der Vertretung des Unternehmens gegenüber Dritten, Haftung für eingegangene Verbindlichkeiten). |
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Folgende Wirkungen der Rechtsform sind bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung zu beachten:1
- Die Rechtsform beeinflusst den Gründungsaufwand (z. B. Mindesteinlagen bei Gründung einer Kapitalgesellschaft).
- Mit der Rechtsform werden die Haftungsverhältnisse geklärt (z. B. Haftung auch mit dem Privatvermögen beim Einzelunternehmen, begrenzte Haftung bei Kapitalgesellschaften).
- Mit der Rechtsform werden die Leitungsbefugnisse und die Organisationsgewalt geklärt (z. B. obliegt dem Einzelunternehmer die Geschäftsführung nach innen und die Vertretung nach außen. Bei einer GmbH kann aber auch ein Nicht-Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt werden).
- Die Wahl der Rechtsform bestimmt die Möglichkeiten der Kapitalaufbringung, die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen, die Möglichkeiten der Veräußerung des Unternehmens u. a.
- Die Wahl der Rechtsform bestimmt die Form der Buchführungspflicht bis hin zum Erstellen von Jahresabschlüssen.
- Die Entscheidung über die Rechtsform des Unternehmens bestimmt ferner, wer aufgrund welcher Rechtsbasis Anspruch auf Ausschüttung von Gewinn hat bzw. wer in welchem Umfang an Verlusten zu beteiligen ist.
- Die Entscheidung über die Rechtsform des Unternehmens bestimmt auch, welche Steuern aufgrund welcher Regelungen zu zahlen und welche Kosten mit der Rechtsform verbunden sind.
- Schließlich wird mit der Wahl der Rechtsform geklärt, ob ein Aufsichtsrat (wie bei einer Aktiengesellschaft) zu bilden ist und ob gemäß Betriebsverfassungsrecht Mitbestimmungsrechte der Belegschaft einzuräumen sind.
Einzelheit zu Rechtsformen werden im Kapitel 3 dieses Moduls erörtert. An dieser Stelle soll daher nur eine Grafik die Vielfalt möglicher Rechtsformen verdeutlichen (siehe Bild 2.06). |
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Bild 2.06: Rechtsformen von Unternehmen (Überblick)