6.3  Phase 3: Personaleinsatz

6.3.1  Personal, Personalbedarf, Personalbeschaffung

a)  Personal - wichtigster Leistungsfaktor

Fakt ist: Die menschliche Arbeit ist die unabdingbare Voraussetzung für jedwede Leistungserstellung in Unternehmen, und zwar sowohl in Bezug auf die ausführende Arbeit der im betreffenden Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter als auch in Bezug auf die steuernde und disponierende Arbeit des Managements, das - im Fall der Neugründung eines Unternehmens - in der Regel durch den oder die Gründer repräsentiert wird.
Die Phase 3 im Kreislaufmodell des Umsatzprozesses wurde daher als Phase des Kapital- und Personaleinsatzes charakterisiert.

Zu den grundlegenden Aufgaben, die es im Prozess der Unternehmensgründung und bei der Ingangsetzung des eigentlichen Geschäftsbetriebs zu bewältigen gilt, gehören somit auch die Aufgabe, zu sichern, dass der Leistungsfaktor menschliche Arbeit (Personal) - ausgehend von den spezifischen Anforderungen im Unternehmen -

  • in der erforderlichen Quantität (Anzahl benötigter Mitarbeiter),
  • in der erforderlichen Qualität (entsprechend den Qualifikationsanforderungen einzelner Stellen),
  • zur richtigen Zeit (unter der Auftragslage),
  • am richtigen Einsatzort (Werk, Filiale, Arbeitsplatz) und
  • zu vom Unternehmen beherrschbaren Kosten

verfügbar ist. 

 

b) Nutzung vielfältiger Formen der Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen

Existenzgründer benötigen Mitarbeiter, denn im marktwirtschaftlichen Leistungs- und Preiswettbewerb werden letztlich nur diejenigen Unternehmen bestehen, die über qualifiziertes und motiviertes Personal verfügen! Gründer als "Allein-Akteure" werden dies in der Regel nicht schaffen!
Mitarbeiter sind aber stets auch ein Kostenfaktor, und da ein Gründer nie sicher sein kann, dass sich seine Geschäftsidee auch in tragfähige Verkaufserlöse umsetzen lässt, ist in Bezug auf eine Festanstellung von Mitarbeiter zunächst Vorsicht geboten.

In dieser Situation ist es wichtig, die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen zu kennen und die Hilfe der örtlichen Dienststellen der Agentur für Arbeit und von Personaldienstleistern in Anspruch zu nehmen: 

Form eines Arbeitsverhältnisses Anmerkungen
Geringfügige Beschäftigung (Minijobs) Als eine geringfügige Beschäftigung (ein Minijob) gilt ein Arbeitsverhältnis, bei dem das Arbeitsentgelt einen Höchstbetrag von (z. Zt.) monatlich 450 Euro nicht übersteigt. Dabei ist es aus gesetzlicher Sicht unerheblich, wie lange ein Mitarbeiter dafür arbeitet. Allerdings soll  die Arbeitszeit im Regelfall monatlich 53 Stunden nicht überschreiten. Der Mitarbeiter muss er keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die pauschalen Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung übernimmt der Unternehmer als Arbeitgeber.
Midijobs (Gleitzone) Als Midijob oder Gleitzonenfallwird ein Arbeitsverhältnis bezeichnet, bei dem das Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro im Monat liegt und 850,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Innerhalb dieser Gleitzone ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung vom Bruttoarbeitsentgelt abhängig, während der Arbeitgeberanteil konstant beim jeweils aktuellen Wert liegt.
Kurzfristige Beschäftigung Eine sog. kurzfristige Beschäftigung umfasst einen Zeitraum von bis zu 70 Arbeitstagen bzw. 60 Kalendertagen im Jahr. Die Befristung ist im Voraus festzulegen.
Diese Art eines Arbeitsverhältnisses ist weder für den Mitarbeiter (Arbeitnehmer) noch für den Unternehmer (als Arbeitgeber) sozialversicherungspflichtig. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle. Je nach Vereinbarung muss der Arbeitsgeber jedoch eine pauschale Lohnsteuer abführen.
Teilzeitarbeit Eine Teilzeitarbeit liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer regelmäßig kürzer arbeiten als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer.
Einzelheiten sind dem "Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge" (TzBfG) zu entnehmen.
Befristete Arbeitsverhältnisse Bei der Neugründung eines Unternehmens ist es möglich, Bewerber auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses einzustellen, und zwar bis zu vier Jahren,  ohne dass hierfür es hierfür ein sachlichen Grund gegeben sein muss.
Vollzeitarbeitsverhältnis Bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, das die gesamte Arbeitszeit eins Arbeitnehmers nach branchenüblichen Regelungen beinhaltet.
Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) Bei der Arbeitnehmerüberlassung verleiht ein Arbeitgeber (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) an einen Dritten (zum Beispiel an einen Gründer), um bei diesem Arbeiten auszuführen. Der Leiharbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Der Entleiher (zum Beispiel ein Gründer) zahlt dem Verleiher einen vereinbarten Stundensatz.
Homeoffice (Telearbeit) Von Homeoffice ist die Rede, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz in der Regel zu Hause hat. Die Verbindung zum Unternehmen wird über die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien hergestellt. Auch dies kann für Gründer eine alternative Lösung für den Personaleinsatz sein.