3.3 BGB-Gesellschaft u. a. 

3.3.3 Partnergesellschaft

 

a) Charakteristische Merkmale

Eine Partnerschaftsgesellschaft wird von Angehörigen Freier Berufe gebildet, um ihre - z. T. unterschiedlichen - Berufe in kooperativer Weise auszuüben (vgl. § 1 PartGG).
Diese Gesellschaft übt somit kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Bloße Kapitalbeteiligung ist nicht zulässig.

Grundlage der Partnerschaftsgesellschaft bildet ein Partnerschaftsvertrag.
Dieser Vertrag muss folgender Angaben enthalten

  • den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
  • den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;
  • den Gegenstand der Partnerschaft (vgl. § 3 Abs. 1 PartGG).

Der Name der Gesellschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten (§ 2 Abs. 1 PartGG).

   Bild 3.06: Partnerschaftsgesellschaft

 

Bei der Anmeldung und Eintragung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Abs. 1 und § 108 HGB entsprechend anzuwenden. Sofern im Partnerschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, sind zur Führung der Geschäfte grundsätzlich alle Partner berechtigt und verpflichtet.

Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Partner erfolgt nach den Bestimmungen im Partnerschaftsvertrag.

b) Vorteile der Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft ist besonders für Berufsgruppen geeignet, denen die Rechtsform der GmbH verwehrt oder zu aufwändig ist. Diese Rechtsform ist eine attraktive Alternative zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft).
Sie ist ferner für Kooperationen unterschiedlicher Freier Berufe geeignet. Für die Gründung der Gesellschaft ist kein Mindestkapital erforderlich.

c) Nachteile der Partnerschaftsgesellschaft

Freiberufler, deren Haftung per Berufsgesetze und -verordnungen beschränkt ist, müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Im Unterschied zu einer reinen Bürogemeinschaft haften die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.
Für berufliche Fehler haften kraft Gesetz neben dem Gesellschaftsvermögen nur diejenigen Partner, die mit der Bearbeitung eines Auftrags tatsächlich befasst waren (vgl. § 8 Abs. 2 PartGG).

1 Siehe hierzu:

 KLUNZINGER, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts. Verlag Vahlen, München,

  Gründerzeiten-Rechtsformen (PDF-Datei,