3.5 GmbH, AG, Mischformen 

3.5.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

 

b) Organe der GmbH1

Organe der GmbH als juristische Person sind:

  • Geschäftsführer
    Der oder die Geschäftsführer haben nach innen die Geschäftsführungsbefugnis und nach außen die Vertretungsbefugnis. Die Art der Vertretungsmacht wird in das Handelsregister eingetragen.

  • Gesellschafterversammlung
    Die Gesellschafterversammlung ist das beschließende Organ einer GmbH. Ihr obliegt vor allem die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern, die Feststellung des Jahresabschlusses mit der Entscheidung über die Ergebnisverwendung, die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen u. a. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei entspricht ein Geschäftsanteil von je 50,00 EUR einer Stimme.

  • Aufsichtsrat.
    Die Bildung eines Aufsichtsrates ist nach dem GmbH-Gesetz nicht vorgeschrieben.
    Die Regelung im § 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) besagt jedoch, dass in einer GmbH mit mehr als 500 Beschäftigten ein Aufsichtsrat notwendig ist, dem auch Arbeitnehmervertreter angehören müssen. Nach dem Mitbestimmungsgesetz ist ein Aufsichtsrat bei Gesellschaften mit mehr als 2000 Arbeitnehmern zu bilden.1  

c) Haftungsfragen

Bei einer GmbH ist zwischen der Außenhaftung und der Innenhaftung zu unterscheiden.
Nach außen haftet die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG). Die Gesellschafter haften persönlich nur im Rahmen der Gründungs- und Vorgründungsgesellschaft, höchstens bis zur Höhe der betreffenden Stammeinlage.

Bei der Innenhaftung ist Folgendes zu beachten:
Verletzt ein Gesellschafter bestimmte Pflichten, dann kann die GmbH (als juristische Person) Schadenersatzansprüche gegen diesen Gesellschafter geltend machen (vgl. § 9a GmbHG).
Der bzw. die Geschäftsführer einer GmbH haften bei Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 43 GmbHG (z. B. im Falle der Vornahme von Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens).

d) Vorteile der GmbH

Bei einer GmbH beschränkt sich das Unternehmer- bzw. das Unternehmensrisiko auf die Höhe der Stammeinlage bzw. des Gesellschaftsvermögens. Alle Gesellschafter haben ein aktives Mitgestaltungsrecht.

Es besteht – im Unterschied zu Personenunternehmen – die Möglichkeit, eine sachkundige Person als Geschäftsführer einzusetzen.
Die Fortführung des Unternehmens ist auch nach dem Tod eines Gesellschafters gesichert.
In der Praxis wird auch gern die Möglichkeit ausgeschöpft, sog. Tochtergesellschaften zu gründen.
Für die Geschäftsführer besteht die Möglichkeit, eine steuerlich begünstigte betriebliche Altersversorgung abzuschließen.
Große Bedeutung hat auch die Möglichkeit, die GmbH als Ganzes oder auch einzelne Gesellschafteranteile zu veräußern.

e) Nachteile einer GmbH

Die Gründung einer GmbH ist – im Vergleich zu Personenunternehmen – aufwändiger, da eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Eintragung in das Handelsregister (mit kostenpflichtiger Veröffentlichung der Unternehmensgründung im Bundesanzeiger und in mindestens einer Regionalzeitung) erforderlich ist.
Auch bereitet vielen Gründungswilligen die Höhe des aufzubringenden Stammkapitals Probleme.
Es bestehen keine gesetzlich zwingenden Vorschriften zur Bildung von Rücklagen. Potenzielle Kreditgeber zeigen wegen der Beschränkung der Haftungsgrundlage daher auch geringe Neigung zur Kreditvergabe.
Bei Zahlungsunfähigkeit muss umgehend Insolvenz beantragt werden.

Als Formkaufmann besteht unabdingbar Buchführungspflicht und die Pflicht zur Erstellung eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses (mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. Anhang). Große und mittelgroße GmbH haben des Weiteren eine Kapitalflussrechnung,  einen Eigenkapitalspiegel und einen Lagebericht zu erstellen.

Als sehr nachteilig erweist sich – vor allem in der Gründungsphase eines GmbH-Unternehmens – der Fakt, dass die Gesellschafter keine Privateinlagen (wie bei Personenunternehmen) tätigen dürfen. Liquiditätshilfen sind immer nur über anzeigepflichtige Gesellschafterdarlehen möglich. Dass auch keine Privatentnahmen (wie bei Personenunternehmen) möglich sind, versteht sich bei einer GmbH von selbst.

Steuerrechtlich unterliegt die GmbH zudem der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Die Gewinnanteile der Gesellschafter unterliegen der Einkommensteuer.

f) Auflösung der GmbH

Die Gründe für eine Auflösung einer GmbH sind in § 60 Abs. 1 GmbHG aufgeführt. Als derartige Gründe gelten zum Beispiel

  • der Ablauf der im Vertrag bestimmten Zeit,
  • ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung (mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen),
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens u. a.

    Die Gesellschaft muss nach Auflösung über den Weg der Liquidation abgewickelt werden (vgl. § 66 GmbHG).

1 Siehe hierzu:

 KLUNZINGER, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts. Verlag Vahlen, München,

 Gründerzeiten-Rechtsformen (PDF-Datei,

 GmbH-Mustervertrag (PDF-Datei).