3.3 BGB-Gesellschaft u. a. 

3.3.1 BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

 

b) Geschäftsführung und Vertretung, Vermögen und Haftung der Gesellschaft

Die Geschäftsführung einer BGB-Gesellschaft ist wie folgt geregelt:1

"Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich" (§ 709 Abs. 1 BGB).

Da eine solche Vorgehensweise in der Praxis schwer umsetzbar ist, wird in den Gesellschaftsverträgen meist die Festlegung einer Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach § 710 BGB getroffen.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass § 711 BGB die Widerspruchsmöglichkeit eröffnet, was im Gesellschaftsvertrag aber auch ausgeschlossen werden kann.

Die Vertretung der BGB-Gesellschaft richtet sich nach den Bestimmungen in § 714 BGB:

"Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugnis der Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter gegenüber Dritten zu vertreten."


Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch geregelt werden, dass die Gesellschaft von mehreren oder von allen Gesellschaftern zu vertreten ist. Im Rechtsverkehr müssen die Familiennamen aller Gesellschafter mit jeweils mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.

Das Vermögen einer BGB-Gesellschaft ist ein sog. Gesamthandsvermögen. Es setzt sich aus den Beiträgen der Gesellschafter und die durch die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erworbenen Gegenstände und Vermögenswerte zusammen (vgl. § 718 Abs. 1 BGB).
Im sog. Außenverhältnis (gegenüber Dritten) haftet jeder Gesellschafter unbeschränkt (also auch mit seinem Privatvermögen), unmittelbar und solidarisch für die Gesellschaftsschulden!
Als Gesellschaftsschulden gelten all jene Schulden, die vertretungsbedingt im Namen der Gesellschaft begründet wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht die Möglichkeit, dass die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ihre Haftung in der Weise auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen, dass die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters vertraglich beschränkt wird und diese Beschränkung für Dritte erkennbar ist.

c) Vorteile der BGB-Gesellschaft

Der große Vorteil einer BGB-Gesellschaft besteht in ihrer grundsätzlichen Gestaltungsfreundlichkeit und ihren geringen Formanforderungen, die es ermöglichen, wirtschaftliche Effizienz bei der Realisierung eines gemeinsamen Zwecks mehrerer natürlicher oder auch juristischer Personen zu erreichen, wobei in der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages auch nachträglich noch Anpassungen und Änderungen ohne Probleme vorgenommen werden können.
Die Gründungskosten sind gering und es erfolgt auch keine Eintragung in das Handelsregister.
Für die Gründung einer BGB-Gesellschaft ist kein Mindestkapital erforderlich, da gesamtschuldnerische Haftung (auch mit Privatvermögen) gilt. Die Gesellschaft kann sehr flexibel geführt werden, sie eignet sich besonders gut für die Tätigkeit von Freiberuflern und Nichtkaufleuten.

d) Nachteile der BGB-Gesellschaft

Als wesentlicher Nachteil einer BGB-Gesellschaft ist die solidarische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern anzusehen.
Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern können den Bestand der Gesellschaft gefährden, insbesondere dann, wenn im Gesellschaftsvertrag keine Schlichtungsklauseln enthalten sind.
Ferner ist zu beachten, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen auf andere Personen ist nur dann möglich ist, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind.
Die BGB-Gesellschaft erlischt zudem, wenn einer der Gesellschafter stirbt oder seine Beteiligung kündigt.

1 Siehe hierzu:

PDF-Datei Gbr_Vertrag