3.5 GmbH, AG, Mischformen 

3.5.3 Aktiengesellschaft (AG)

 

a) Charakteristische Merkmale

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter (= Aktionäre) mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind (vgl. § 1 AktG).1

Als kapitalbezogene Körperschaft verfolgt die AG in der Regel wirtschaftliche Zwecke und betreibt daher ein kaufmännisches Unternehmen (= Handelsgesellschaft), für dessen Verbindlichkeiten ausschließlich das Gesellschaftsvermögen haftet (vgl. § 3 AktG).

Die Firma der AG kann eine Personen-, Sach- oder Fantasie-Firma sein. Sie muss die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder die Abkürzung "AG" tragen.

Eine AG ist im Sinne des § 6 HGB ein Formkaufmann.

Grundlage für die rechtliche Ausgestaltung und die Beziehungen der AG im Wirtschaftsverkehr ist das Aktiengesetz (AktG).

Die Aktiengesellschaft ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person. Sie wird durch einen Vorstand geführt, deren Mitglieder gesetzlich Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und Gesamtvertretungsbefugnis besitzen (siehe Bild 3.11). In der Satzung der AG kann aber auch eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis bzw. Einzelvertretungsbefugnis festgelegt werden.

  Bild 3.11: Aktiengesellschaft

 

Das gezeichnete Kapital (Haftungskapital) heißt Grundkapital und errechnet sich aus dem Nennwert bzw. den Anteilen sämtlicher Aktien. Das Grundkapital einer AG muss mindestens 50.000,00 EUR betragen.

Eine Aktie ist eine Urkunde über die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Es kann sich hierbei um eine Nennbetragsaktie mit einem Nennwert von mindestens 1,00 EUR oder um eine Stückaktie mit ausgewiesenem Anteil am Grundkapital der AG handeln, wobei der in der Stückaktie ausgewiesene An-teil den Betrag von 1,00 EUR nicht unterschreiten darf.

Seit 1994 ist es in Deutschland möglich, eine sog. kleine Aktiengesellschaft (als "Familien-AG") zu gründen, wobei nunmehr auch die Gründung einer Einmann-AG eingeschlossen ist, bei der die Aktien nur von einem einzelnen Gesellschafter gehalten werden.

Ausgangspunkt und Grundlage für die Gründung eines Unternehmens in der Form der AG ist wiederum ein Gesellschaftsvertrag (= Satzung), der einer notariellen Beurkundung bedarf (vgl. § 2 sowie §§ 23 ff. AktG).

Die Gründer müssen alle Sach- oder Geldeinlagen als Aktien übernehmen.

Die Aktionäre haben bei der Gründung der AG mindestens den Nennbetrag oder einen höheren Ausgabebetrag (mit Agio = Aufgeld) der übernommenen Aktien einzuzahlen bzw. sich zu verpflichten, diese Zahlungen auf das Grundkapital vorzunehmen. Erst dann ist die AG errichtet (vgl. § 29 AktG).
Durch die Gründer wird ein erster Aufsichtsrat und der Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr bestellt. Es ist ein Gründungsbericht zu erarbeiten, der von außenstehenden Gründungsprüfern zu prüfen ist.
Bis zur Eintragung der AG in das Handelsregister firmieren die Gründer als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR). Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die Aktiengesellschaft mit ihrer dann gegebenen rechtserzeugenden Kaufmannseigenschaft.

Als Formkaufmann ist eine AG stets buchführungspflichtig. Zu Beginn ihrer Tätigkeit hat die AG eine Eröffnungsbilanz zu erstellen und ferner zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (siehe § 264 HGB).

1 Siehe hierzu:

 KLUNZINGER, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts. Verlag Vahlen, München,

 Gründerzeiten-Rechtsformen (PDF-Datei,