3.4 OHG, KG 

3.4.1 Offene Handelsgesellschaft (OHG)

 

b) Vorteile der Offenen Handelsgesellschaft

Der Gesellschaftsvertrag einer OHG kann weitestgehend frei gestaltet werden. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.1
Als Personengesellschaft ermöglicht die OHG die Arbeitsteilung und Spezialisierung in der Geschäftsführung.
Es bestehen gegenüber dem Einzelunternehmen bessere Möglichkeiten für die Aufbringung von Eigenkapital.
Das Risiko der Haftung (bei Einschluss des Privatvermögens) verteilt sich auf mehrere Personen. Damit sind günstige Voraussetzungen für eine flexible Geschäftsführung gegeben.
Die OHG genießt ein gutes Ansehen in der Wirtschaft, da sie auf einer engen, vertrauensvollen Zusammenarbeit der Gesellschafter beruht, wobei die Spezialisierung auf a) den technischen Bereich und b) den kaufmännischen Bereich möglich ist. Auch die Kreditwürdigkeit wird hoch eingeschätzt.
Die OHG ist besonders für den Familienbetrieb geeignet.

c) Nachteile der Offenen Handelsgesellschaft

Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt, auch mit ihrem Privatvermögen, für die Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Ein erwirtschafteter Gewinn muss nach den Bestimmungen im HGB sowie im Gesellschaftsvertrag geteilt werden. Der Verlust wird nach Köpfen verteilt (vgl. § 121 HGB).
Schwierigkeiten entstehen dann, wenn es keine klaren Kompetenzabgrenzungen gibt und es daher zu Konflikten kommt.
Streitigkeiten können somit den Bestand der Gesellschaft gefährden, insbesondere dann, wenn im Gesellschaftsvertrag keine Schlichtungsklauseln enthalten sind.

Für die Gesellschafter der OHG gilt Wettbewerbsverbot. Dies bedeutet, dass ein Gesellschafter - ohne die Einwilligung der anderen Gesellschafter - keine Geschäfte auf eigene Rechnung im gleichen Handelsbereich durchführen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen eingehen darf.

d) Weitere Anmerkungen

Auf Geschäftsbriefen und bei E-Mails müssen die vollständige Firma, die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft sowie das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer angegeben werden.

Die rechtlichen Fragen der Auflösung und Liquidation einer OHG sind in § 131 HGB geregelt. Auflösungsgründe sind vor allem:

  • Ablauf der Zeit, für welche die OHG errichtet wurde,
  • Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung der OHG,
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
  • gerichtliche Entscheidung über die Auflösung der OHG,
  • Gründe, die individuell im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurden.

    Die Auflösung der Gesellschaft ist gemäß § 143 Abs. 1 HGB zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

1 Siehe hierzu:

 KLUNZINGER, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts. Verlag Vahlen, München,

 Gründerzeiten-Rechtsformen (PDF-Datei,

 OHG-Mustervertrag (PDF-Datei).