1.5  Anmeldungen, Genehmigungen 

1.5.1 Gewerbeamt, Handelsregister, Finanzamt, Bundesagentur für Arbeit

 

b) Eintragung in das Handelsregister

Falls es sich bei dem zu gründenden bzw. zu übernehmenden Gewerbebetrieb um ein Unternehmen handelt, das als Istkaufmann (nach § 1 HGB) oder als Kannkaufmann (nach § 2 HGB) geführt wird, ist das Unternehmen (als Firma) beim zuständigen Amtsgericht in das Handelsregister einzutragen.
Diese Eintragung ist von einem Notar beglaubigen zu lassen. Der Notar erledigt auch die gesetzlich vorgeschriebene Übermittlung der Unterlagen auf elektronischem Wege (Gesetz über das elektronische Handelsregister und das Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister [EHUG]).1

c) Anmeldung beim Finanzamt

Das zuständige Finanzamt wird - wie angegeben - bereits vom Gewerbeamt über die Aufnahme einer selbstständigen (gewerblichen) Tätigkeit des Gründers informiert.
Seitens des Finanzamtes wird der Gründer sodann aufgefordert, einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen.
Aufgrund der Angaben im Fragebogen erteilt das Finanzamt dem Gründer eine Steuernummer. Zugleich werden bereits eventuelle Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Gewerbesteuer festgelegt.
Wichtig: Falls der Gründer einen Gründungszuschusses von der Agentur für Arbeit erhält, muss dem Finanzamt der Businessplan vorlegt werden.

Für Freiberufler gilt:
Die Aufnahme einer freiberufliche Tätigkeit ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt mitteilen. Zuständig hierfür ist jenes Finanzamt, in dessen Bezirk der Gründer seinen Wohnsitz hat.
Die Anmeldung selbst kann formlos gestaltet werden. Auch in diesem Falle ist der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen.

d) Anmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit

Eine Anmeldung beim zuständigen Arbeitsamt ist dann erforderlich, wenn der Gründer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit (oder nachfolgend) sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 400-Euro-Kräfte oder Auszubildende beschäftigen will bzw. beschäftigt.
In diesem Falle benötigt er eine Betriebsnummer, die beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen ist.
Die Betriebsnummer ist Grundlage für die Meldung an die zuständigen Sozialversicherungsträger, bei denen die Beschäftigten bei der Krankenkasse an- und abgemeldet werden und bei denen die fälligen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abzurechnen sind.
Die Betriebsnummer wird  ferner für betriebsbezogene Arbeitsgenehmigungen oder Unfallanzeigen an die Berufsgenossenschaft benötigt.

1 Siehe hierzu auch:

 Gründerzeiten-Anmeldungen (BMWi) (PDF-Datei),

 Existenzgründungen in Deutschland (PDF-Datei).