6.2  Phase 3: Leistungserstellung

6.2.4  Umweltschutz, Umweltmanagement

a)  Umweltschutz, Klimaschutz

Leistungserstellung ist in jedem Unternehmen auf diese oder jene Weise immer eng mit der Umweltnutzung und der Umweltbelastung verbunden.
Grundlegendes Ziel einer umweltschonenden Leistungserstellung ist das Erreichen von Nachhaltigkeit, denn nur in der steten Herstellung der Einheit von Ökologie, Ökonomie und sozialer Sicherheit lassen sich jene Bedingungen schaffen und erhalten, die eine langfristige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen gewährleisten.1

Unter Umweltschutz ist die Gesamtheit von Maßnahmen und Bestrebungen zu verstehen, die darauf abzielen, die Lebensgrundlagen des Menschen wie die der Tiere und Pflanzen zu erhalten.

Unter diesem Aspekt geht es darum, wirksame Lösungen zur Minderung

  • der durch die Produktionstätigkeit - vor allem der Industrie-Unternehmen - verursachten Umweltbelastungen (Rohstoff- und Energieverbrauch, Emissionen u. a.) und
  • der bei der Nutzung der Produkte des betreffenden Unternehmens ausgehenden Ressourceninanspruchnahme (z. B. Stahl, Elektroenergie, Benzin) bzw. Umweltbelastungen (Lärm, Schadstoffausstoß u. a.) sowie
  • der bei der Entsorgung der Produkte ausgehenden Umweltbelastungen

zu erarbeiten und umzusetzen.

Die dient zugleich dem Klimaschutz.

                                    

Prinzip Erläuterungen
Verursachungsprinzip Der Verursacher eines Umweltschadens, einer Umweltbelastung ist für die Beseitigung des Schadens bzw. der Belastung verantwortlich und hat auch hierfür die Kosten zu tragen (z. B. bei Verunreinigung des Erdbodens durch ausgelaufenes Öl und dgl.)
Vorsorgeprinzip, Nachsorgeprinzip Vorsorge: Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, damit Umweltschäden gar nicht erst eintreten (Beispiel: Einsatz wasserlöslicher Lacke, Übergang zur spanlosen Fertigung zur Vermeidung von Abfällen und dgl.).
Nachsorge: Einsatz von Filteranlagen zur Vermeidung von Rauch und Feinstaub, Einsatz von Kläranlagen und dgl.
Kooperationsprinzip Hier geht es um die Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Betreibern gefährdeter Anlagen und den zuständigen Fachbehörden (z. B. bei Strahlenschutz). Bei grenzüberschreitenden Problemen müssen Nachbarländer zusammenarbeiten.
Gemeinlastprinzip Die Kosten für bestimmte Umweltschäden werden von der Allgemeinheit (Bund, Länder, Kommunen) getragen. Dies trifft zum Beispiel für die Beseitigung von Altlasten zu, deren Verursacher nicht mehr ermittelt werden können.

                                                

1 Siehe hierzu auch:

Jahrbuch Nachhaltigkeit 2018: Nachhaltig wirtschaften: Einführung, Themen, Beispiele. Metropolitan, Walhalla Verlag, Regensburg.