1.5 Anmeldungen, Genehmigungen
1.5 Anmeldungen, Genehmigungen [UNT 1520]
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1.5.2 Weitere Anmeldungen
a) Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und für alle Gewerbebetriebe, Einrichtungen und auch für Freiberufler zuständig, sofern sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt (siehe www.dguv.de).1
Der Gründer sollte sich mit der zuständigen Berufsgenossenschaften in Verbindung setzen und klären, ob und wie eine Versicherungspflicht besteht. Gründer, die nicht versicherungspflichtig sind, weil sie beispielsweise keine Arbeitnehmer beschäftigen, sollten dennoch eine freiwillige Versicherung eingehen, um gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten abgesichert zu sein.
b) Anmeldungen bei weiteren Ämtern, Überprüfungen, Abstimmungen
Falls eine Gründung im Bereich der Gastronomie erfolgt, muss eine Belehrung des Gesundheitsamtes oder eines beauftragten Arztes nach dem Infektionsschutzgesetz stattgefunden haben. Die entsprechende Bescheinigung ist bei der Gewerbeanmeldung vorzulegen und darf nicht älter als drei Monate sein.
Sollen im zu gründenden oder zu übernehmenden Gewerbetrieb Lebensmittel verkauft werden, benötigen der Gründer - und auch Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter - eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Amtsarztes.
Zahnarztpraxen, Arztpraxen sowie Praxen sonstiger Heilberufe sind durch das Gesundheitsamt oder die zuständige Berufsgenossenschaft infektionshygienisch zu überprüfen.
Die Planung gewerblicher Um- und Neubauten ist rechtzeitig mit dem Bauamt abzustimmen.
Bei einem erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtigen Gewerbe (z. B. Abfallbeseitigung, Altenpflege, Arzneimittelherstellung, Bäcker, Bauträger u. a.) ist durch das Gewerbeaufsichtsamt während der gesamten Betriebsdauer die Einhaltung der für das entsprechende Gewerbe zutreffenden Vorschriften und Pflichten zu beaufsichtigen.
Zu beachten sind ferner Auflagen des Umweltamtes (z. B. im Hinblick auf Lärmbelästigung, Emissionen, Immissionen u. a.).
c) Anmeldungen im eigenen Interesse
Mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit sollte weiterhin geordnet sein:
- die Einrichtung einer Bankverbindung (Geschäftskonto) bei einem Kreditinstitut,
- die Anmeldung bei Kommunikationsdienstleistern (Telefon-, Fax- und Internetanschluss),
- die Anmeldung bei Versorgungsträgern (Strom, Gas, Wasser, Müllabfuhr.u. a.),
- die Anmeldung bei der Post, ggf. mit Postfach und Postvollmacht,
- die Anmeldung bei Internet-Providern (mit Aufbau einer Web-Präsenz),
- das Anbringen von Firmenschildern am Standort des Unternehmens u. a..
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