3.4 OHG, KG 

3.4.2 Kommanditgesellschaft (KG)

 

a) Charakteristische Merkmale

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist die vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen, deren Zweck auf den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist, wobei die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter, den Komplementären, unbeschränkt ist, während sie bei dem anderen Teil der Gesellschafter, den Kommanditisten, auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt bleibt. 

Die Kommanditgesellschaft ist somit eine Sonderform der OHG, so dass auf die KG das Recht der OHG nachrangig anzuwenden ist (siehe § 161 Abs. 1 HGB). Ferner gelten über § 105 Abs. 3 HGB die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft. Die weiteren handelsrechtlichen Grundlagen einer KG sind in den §§ 161 – 177 HGB ausführlich dargestellt.

Die KG ist nach § 1 bzw. § 6 HGB bereits Kaufmann (mit Eintragung in das Handelsregister). Der Name der Firma muss den Zusatz "Kommanditgesellschaft" oder "KG" oder Ähnliches enthalten.
  Bild 3.08: Kommanditgesellschaft

 

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist die vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen, deren Zweck auf den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist, wobei die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter, den Komplementären, unbeschränkt ist, während sie bei dem anderen Teil der Gesellschafter, den Kommanditisten, auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt bleibt.1  

Die Kommanditgesellschaft ist somit eine Sonderform der OHG, so dass auf die KG das Recht der OHG nachrangig anzuwenden ist (siehe § 161 Abs. 1 HGB). Ferner gelten über § 105 Abs. 3 HGB die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft. Die weiteren handelsrechtlichen Grundlagen einer KG sind in den §§ 161 – 177 HGB ausführlich dargestellt.

Die KG ist nach § 1 bzw. § 6 HGB bereits Kaufmann (mit Eintragung in das Handelsregister). Der Name der Firma muss den Zusatz "Kommanditgesellschaft" oder "KG" oder Ähnliches enthalten.

1 Siehe hierzu:

 KLUNZINGER, E.: Grundzüge des Gesellschaftsrechts. Verlag Vahlen, München,

 Gründerzeiten-Rechtsformen (PDF-Datei,

 PDF-Datei "Rechtsformen".